Norm
ZPO §235 Abs5 B1Rechtssatz
Die Berichtigung der Parteibezeichnung auf ein existentes Rechtssubjekt ist auch dann zulässig, wenn zunächst eine Personenhandelsgesellschaft als Partei auftritt, deren Vollbeendigung aber bereits aus den im Verfahren schließlich verifizierten Klagsbehauptungen folgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103856Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0010OB02002_96K0000_001