RS OGH 1996/3/26 5Ob2058/96z

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Norm

ABGB §346 A
ABGB §859
ABGB §861
ABGB §863 H
MRG §9

Rechtssatz

Bestimmungen des MRG, die dem Mieter bestimmte Rechte einräumen, sind grundsätzlich spezial- gesetzliche Einschränkungen der im allgemeinen bürgerlichen Recht vorgesehenen Vertragsfreiheit, weil nur so die zwangswirtschaftliche Ordnung des Mietrechtes im Interesse der Zielvorstellungen desselben durchgesetzt werden kann. Dies bedeutet, daß auch die dem Mieter in § 9 MRG eingeräumten Rechte jedenfalls nicht im vorhinein, also zB schon im Mietvertrag oder durch eine Hausordnung, auf die im Mietvertrag Bezug genommen wird, abdingbar sind. Die Regelungen des MRG beschränken den Hauseigentümer jedoch keineswegs in seinen Dispositionen, soweit er darin, wenn auch abweichend von den Vorschriften des Mietengesetzes, zugunsten eines Mieters Gebrauch macht. (hier: Nach dem Inhalt des Mietvertrages dürfen Hochantennen nur nach Anweisung der Vermieterin angebracht werden. Ferner unterwarfen sich die Antragsteller im Mietvertrag der jeweiligen Hausordnung. Nach dieser Hausordnung dürfen Antennen und Schilder aller Art an der Hausfronst nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Vermieterin angebracht werden.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097214

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_0050OB02058_96Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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