RS OGH 1996/3/26 11Os162/95, 14Os123/00, 12Os14/01, 13Os110/18b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1996
beobachten
merken

Norm

StGB §153

Rechtssatz

Einem Treuhänder ist durch Rechtsgeschäft das Vollrecht an den ihm zur Verfügung gestellten Sachen übertragen, welches er im Außenverhältnis unter eigenem Namen, im Innenverhältnis beschränkt durch den ihm vom Treugeber erteilten Auftrag, sohin in fremdem Interesse, ausüben kann. Somit ist er zur Verwaltung (wirtschaftlich) fremden Vermögens berufen. Ein Treuhänder erfüllt somit die Voraussetzungen als Tatsubjekt der Untreue und für die unmittelbare Täterschaft an diesem Sonderdelikt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 162/95
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 11 Os 162/95
  • 14 Os 123/00
    Entscheidungstext OGH 07.11.2000 14 Os 123/00
    nur: Einem Treuhänder ist durch Rechtsgeschäft das Vollrecht an den ihm zur Verfügung gestellten Sachen übertragen, welches er im Außenverhältnis unter eigenem Namen, im Innenverhältnis beschränkt durch den ihm vom Treugeber erteilten Auftrag, sohin in fremdem Interesse, ausüben kann. Somit ist er zur Verwaltung (wirtschaftlich) fremden Vermögens berufen. (T1) Beisatz: Hier: Vollrecht an zur Verfügung gestellten Kreditvaluta. (T2)
  • 12 Os 14/01
    Entscheidungstext OGH 23.05.2002 12 Os 14/01
    nur T1; Beisatz: Die Rechtsmacht zum Abschluss von Verfügungsgeschäften und Verpflichtungsgeschäften über fremdes Vermögen ist nicht nur der Vollmacht, sondern auch dem Rechtsinstitut der Treuhand eigen. Damit erfüllt auch das Treuhandverhältnis die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen das Verbrechen der Untreue verübt werden kann. (T3)
  • 13 Os 110/18b
    Entscheidungstext OGH 13.02.2019 13 Os 110/18b
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095942

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten