Norm
StGB §153Rechtssatz
Einem Treuhänder ist durch Rechtsgeschäft das Vollrecht an den ihm zur Verfügung gestellten Sachen übertragen, welches er im Außenverhältnis unter eigenem Namen, im Innenverhältnis beschränkt durch den ihm vom Treugeber erteilten Auftrag, sohin in fremdem Interesse, ausüben kann. Somit ist er zur Verwaltung (wirtschaftlich) fremden Vermögens berufen. Ein Treuhänder erfüllt somit die Voraussetzungen als Tatsubjekt der Untreue und für die unmittelbare Täterschaft an diesem Sonderdelikt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095942Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019