Norm
UWG §9a Abs2 Z5Rechtssatz
Wenn eine Zugabe in einem bestimmten Geldbetrag besteht, der der Ware nicht beigefügt ist, liegt die für sonstige Zugaben typische Gefahr der Preisverschleierung nicht vor. - CA-Tausender
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104486Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0040OB02053_96G0000_002