Norm
AMG §1 Abs5Rechtssatz
Die Zulassung von Arzneispezialitäten hat zwar durch einen rechtsgestaltenden Bescheid zu erfolgen. Aus § 12 Abs 2 AMG, in welchem ausdrücklich der Fall eines Antrages auf Kostenübernahme einer in Österreich nicht zugelassenen Arzneispezialität bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger vorgesehen wurde, ist aber zwingend abzuleiten, dass in Österreich - anders als nach der jüngsten Judikatur des BSG (SGb 1996, 32) - nicht zugelassene Arzneimittel bzw Arzneispezialitäten keineswegs generell und absolut von einer Erstattungspflicht der Sozialversicherungsträger ausgenommen und ausgeschlossen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102471Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012