Norm
EO §402 Abs1Rechtssatz
§ 402 Abs 1 EO nimmt nur Sachentscheidungen, nicht jedoch Entscheidungen über Prozesshindernisse von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse aus. Wurde das Vorliegen eines Prozesshindernisses von den Vorinstanzen übereinstimmend verneint, greift daher auch im Provisorialverfahren der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wie überhaupt nach dem Rechtsmittelsystem der ZPO (das von der EO prinzipiell übernommen wurde) die Verneinung einer gerügten Nichtigkeit durch die zweite Instanz nicht weiter anfechtbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097225Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021