RS OGH 1996/3/26 5Ob142/95, 5Ob131/17a

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Norm

ABGB §364c B
AllgGAG §11
AllgGAG §11 Abs2
GBG §8 Z1

Rechtssatz

Veräußerungs- und Belastungsverbote gemäß § 364 c ABGB sind im Lastenblatt durch Einverleibung (oder Vormerkung) einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen. Dabei geschieht der Rechtserwerb gemäß § 8 Z 1 GBG durch die eine Einverleibung oder Vormerkung darstellende Eintragung im Lastenblatt, wogegen im B-Blatt gemäß § 11 Abs 2 AllgGAG lediglich das durch Eintragung im C-Blatt erworbene Recht ersichtlich gemacht wird. Eine bloße Ersichtlichmachung im B-Blatt - ohne daß dem eine Einverleibung des Rechtes im C-Blatt zugrundeläge - kann daher schon nach dieser Gesetzessystematik nicht erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097536

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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