Norm
ZPO §577Rechtssatz
Bei Wegfall eines in einem Gesetz als Organ einer beruflichen Standesvertretung vorgesehenen Schiedsgerichts, zufolge einer Gesetzesänderung, erlischt eine Schiedsvereinbarung von selbst, ohne daß es eines rechtgestaltenden richterlichen Ausspruchs nach § 583 Abs 2 Z 1 ZPO bedürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102370Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.12.2011