Norm
EO §87Rechtssatz
Der Gläubiger, dessen Forderungen durch eine Höchstbetragshypothek gesichert sind, ist für den Fall, daß ihm ein Exekutionstitel zur Verfügung steht, nicht verpflichtet, sich im Ramg der bestehenden Höchstbetragshypothek ein Festbetragspfandrecht einverleiben zu lassen. Da selbst bei Zahlung eines dem Höchstbetrag entsprechenden Betrages durch den identen Personalschuldner und Realschuldner das Pfandrecht nicht erlischt, wenn die Kreditforderung den Höchstbetrag überschreitet, ist bei Nichtbegleichung der Judikatschuld eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu bewilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105079Dokumentnummer
JJR_19960327_OGH0002_0030OB00013_9600000_001