Norm
AVG §56Rechtssatz
Bei dinglichen Bescheiden handelt es sich um solche, die zwar an eine Person oder an mehrere bestimmte Personen ergehen, die sich jedoch auf eine bestimmte Sache derart beziehen, daß es auf die Eigenschaften der Sache und nicht auf solche der Person ankommt. Solche Bescheide wirken nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung gegenüber jedem Rechtsnachfolger, der entsprechende Rechte an der "betroffenen" Sache erwirbt. Dies bedeutet aber nicht, daß sie unabhängig vom Bescheidadressaten zwangsläufig auch gegen den jeweiligen Eigentümer der Sache im Sinne einer Duldungsverpflichtung wirken müßte (vgl § 6 MRK).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097449Dokumentnummer
JJR_19960327_OGH0002_0070OB00602_9500000_003