Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Der Schutzzweck einer Verordnung, mit der für die Nachtzeit eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit festgesetzt wird, liegt auch in der Verhinderung aller Gefahren, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102780Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2015