RS OGH 1996/3/28 15Os42/96, 11Os108/00 (11Os109/00)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1996
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Norm

StPO §152
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Wenngleich § 152 StPO im Katalog des § 281 Abs 1 Z 3 StPO angeführt ist, ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Sinn dieser Gesetzesbestimmung unmißverständlich, daß nur eine unter Verletzung des § 152 StPO erfolgte Vernehmung eines entschlagungsberechtigten Zeugen, der auf sein Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, nicht ausdrücklich verzichtet hat, und die Verwertung seiner Aussage das Urteil nichtig macht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 42/96
    Entscheidungstext OGH 28.03.1996 15 Os 42/96
  • 11 Os 108/00
    Entscheidungstext OGH 21.11.2000 11 Os 108/00
    Vgl auch; Beisatz: Dass der Zeuge vor der Polizei ein volles Geständnis abgelegt hatte, vermag die Gefahr der Selbstbelastung nicht zu bannen, weshalb das Gericht ihn über sein Entschlagungsrecht zu belehren hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097404

Dokumentnummer

JJR_19960328_OGH0002_0150OS00042_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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