Norm
StPO §152Rechtssatz
Wenngleich § 152 StPO im Katalog des § 281 Abs 1 Z 3 StPO angeführt ist, ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Sinn dieser Gesetzesbestimmung unmißverständlich, daß nur eine unter Verletzung des § 152 StPO erfolgte Vernehmung eines entschlagungsberechtigten Zeugen, der auf sein Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, nicht ausdrücklich verzichtet hat, und die Verwertung seiner Aussage das Urteil nichtig macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097404Dokumentnummer
JJR_19960328_OGH0002_0150OS00042_9600000_001