Norm
ZPO §146Rechtssatz
Auch bei gesetzwidrigem Zustellvorgang ist der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung zulässig.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 26 Kt 369/96-74 (26 Kt 370/96-74). Diese ist nunmehr unter RW0000587 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000105Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011