RS OGH 1996/4/9 10ObS20/95, 10ObS150/99b, 10ObS202/99z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1996
beobachten
merken

Norm

ASVG §133 Abs2

Rechtssatz

Eine Kostenübernahme durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn die Krankenbehandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgversprechend war, weil sie nur dann als medizinisch notwendig eingestuft werden kann. Dadurch wird einerseits der Patient vor der Inanspruchnahme als Versuchsobjekt geschützt und andererseits das Kostenrisiko der Sozialversicherung hinsichtlich jener Behandlungsmethoden minimiert, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft als nicht erfolgversprechend qualifiziert werden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 20/95
    Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 ObS 20/95
    Veröff: SZ 69/87
  • 10 ObS 150/99b
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 150/99b
    Ähnlich
  • 10 ObS 202/99z
    Entscheidungstext OGH 25.02.2000 10 ObS 202/99z
    Auch; nur: Eine Kostenübernahme durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn die Krankenbehandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgversprechend war, weil sie nur dann als medizinisch notwendig eingestuft werden kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104902

Dokumentnummer

JJR_19960409_OGH0002_010OBS00020_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten