Norm
BSVG §18Rechtssatz
Auf Angaben, die die erstmalige Festsetzung und nicht den Fortbestand von Leistungen betreffen, ist § 18 BSVG nicht anwendbar. Im Falle der Unrichtigkeit solcher Angaben reicht für den Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers gemäß § 72 BSVG nicht bereits leichte Fahrlässigkeit des Versicherten aus, sondern kann sich der Versicherungsträger insoweit nur auf das Vorliegen bewußt unwahrer Angaben oder die bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104944Dokumentnummer
JJR_19960409_OGH0002_010OBS02026_96F0000_002