RS OGH 1996/4/9 10ObS20/95, 10ObS382/98v, 10ObS202/99z, 10ObS27/01w, 3Ob283/08a, 10ObS86/09h, 7Ob63/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1996
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Norm

ASVG §133 Abs2

Rechtssatz

Wenn eine herkömmliche Behandlungsmethode erfolgreich und ohne (unzumutbare) Nebenwirkungen angewendet werden konnte (oder kann), besteht kein Anlass zur Übernahme der Kosten von Außenseitermethoden. In einem solchen Fall ist es auch nicht wesentlich, wie hoch die Kosten der Außenseitermedizin im Vergleich zu jenen der Schulmedizin sind. Kostenersatz für Außenseitermethoden kann daher immer erst dann erfolgen, wenn entweder eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder eine solche erfolglos blieb.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 20/95
    Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 ObS 20/95
    Veröff: SZ 69/87
  • 10 ObS 382/98v
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 10 ObS 382/98v
    nur: Wenn eine herkömmliche Behandlungsmethode erfolgreich und ohne (unzumutbare) Nebenwirkungen angewendet werden konnte (oder kann), besteht kein Anlass zur Übernahme der Kosten von Außenseitermethoden. Kostenersatz für Außenseitermethoden kann daher immer erst dann erfolgen, wenn entweder eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder eine solche erfolglos blieb. (T1)
    Beisatz: Hier: § 62 Abs 2 B-KUVG. Behandlung von Durchschlafstörungen (unter Ablehnung der "Mischverrechnung nach Binder in RdM 1997, 39 ff). (T2)
    Veröff: SZ 72/110
  • 10 ObS 202/99z
    Entscheidungstext OGH 25.02.2000 10 ObS 202/99z
    nur: Kostenersatz für Außenseitermethoden kann daher immer erst dann erfolgen, wenn entweder eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder eine solche erfolglos blieb. (T3)
    Beisatz: Auch die angewendete alternative Methode muss aber im Einzelfall erfolgreich oder doch erfolgversprechend gewesen sein. (T4)
  • 10 ObS 27/01w
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 27/01w
    Vgl auch
  • 3 Ob 283/08a
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 283/08a
    nur T1
  • 10 ObS 86/09h
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 ObS 86/09h
    Auch
  • 7 Ob 63/10f
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 63/10f
    Vgl; Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur zu § 133 Abs 2 ASVG ist auch für die Frage der Anwendung von Außenseitermethoden in rein privatrechtlichen Schadenersatzstreitigkeiten heranzuziehen. (T5)
    Beisatz: Hier: Delphintherapie. (T6)
  • 9 Ob 32/12i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 32/12i
    Vgl auch
  • 10 ObS 26/14t
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 26/14t
    Vgl auch
  • 3 Ob 116/19h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 116/19h
    Vgl; Beis wie T5; Bem: Hier: Im Rahmen einer komplementärmedizinischen Behandlung verschriebene Produkte. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104903

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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