RS OGH 1996/4/10 7Rs54/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1996
beobachten
merken

Norm

ASGG §2
ZPO §148

Rechtssatz

Die Kriegsereignisse in Bosnien-Herzegowina und die Unmöglichkeit des postalischen Verkehrs mit Gerichten in Österreich sind offenkundige Tatsachen, welche das Rekursgericht seiner Entscheidung zugrundelegen kann, auch wenn das Erstgericht dies unterlassen hat. (Zur Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages eines bosnischen Staatsbürgers)

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 21Bs286/02. Diese ist nunmehr unter RW0000570 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000083

Im RIS seit

03.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten