Norm
ASGG §2Rechtssatz
Die Kriegsereignisse in Bosnien-Herzegowina und die Unmöglichkeit des postalischen Verkehrs mit Gerichten in Österreich sind offenkundige Tatsachen, welche das Rekursgericht seiner Entscheidung zugrundelegen kann, auch wenn das Erstgericht dies unterlassen hat. (Zur Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages eines bosnischen Staatsbürgers)
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 21Bs286/02. Diese ist nunmehr unter RW0000570 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000083Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011