Norm
StGB §127 B1Rechtssatz
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung erfordert der Gewahrsam als objektive Komponente ein faktisches Herrschaftsverhältnis zur Sache, das einzelfallspezifisch nach der verständigen Verkehrsauffassung zu prüfen ist. Ferner wird als subjektives Element ein (gleichfalls an Hand sozialer Gepflogenheiten zu interpretierender) - auf Aufrechterhaltung des Gewahrsams gerichteter - Herrschaftswille verlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096666Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013