RS OGH 1996/4/10 9ObA27/96, 9ObA300/01k, 9ObA153/03w, 9ObA163/05v, 9ObA126/09h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §1491
AZG §26
KollV für das Hotel- und Gastgewerbe - Arbeiter Pkt4

Rechtssatz

Die Unterlassung der Führung von Überstundenaufzeichnungen durch den Arbeitgeber bleibt nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotelgewerbe und Gastgewerbe auf den Lauf der Verfallsfrist ohne Einfluss. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte dann vorliegen, wenn dem Dienstnehmer durch das kollektivvertragswidrige Verhalten des Dienstgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird, und der Dienstgeber dem verspätet erhobenen Begehren des Dienstnehmers den Ablauf der Verfallsfrist entgegenhält (im gegenständlichen Fall wurde der Verfall der Überstunden bejaht).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 27/96
    Entscheidungstext OGH 10.04.1996 9 ObA 27/96
  • 9 ObA 300/01k
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 300/01k
    nur: Die Unterlassung der Führung von Überstundenaufzeichnungen durch den Arbeitgeber bleibt auf den Lauf der Verfallsfrist ohne Einfluss. (T1)
  • 9 ObA 153/03w
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 9 ObA 153/03w
    Auch
  • 9 ObA 163/05v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 ObA 163/05v
    Vgl; Beisatz: Nur wenn für den redlichen Arbeitgeber erkennbar ist, dass vom Arbeitnehmer etwas gefordert wird, kann die Beschränkung der Geltendmachung von Ansprüchen auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum, der überblickbar ist und bezüglich dessen der Beweis des maßgeblichen Sachverhalts noch erbracht werden kann, ihren Zweck erfüllen, nämlich offene Streitfragen einer raschen Bereinigung zuzuführen. (T2)
  • 9 ObA 126/09h
    Entscheidungstext OGH 16.11.2009 9 ObA 126/09h
    nur: Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte dann vorliegen, wenn dem Dienstnehmer durch das kollektivvertragswidrige Verhalten des Dienstgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097759

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten