Norm
MedienG §7a Abs1 Z1Rechtssatz
In bezug auf die Preisgabe der Identität einer Person in einem Medium ist schon unter dem Gesichtspunkt des Rechtes auf Namensanonymität ein strenger Maßstab angebracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0089997Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019