Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
Das in Ansehung der Ermöglichung eines Wahrheitsbeweises in § 6 MedG normierte "Medienprivileg" begegnet als sachlich gerechtfertigte Differenzierung auch unter den Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0087669Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016