Norm
MedienG §6 Abs2 Z2 litaRechtssatz
Der beim Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 StGB im § 112 StGB statuierte Ausschluß des Wahrheitsbeweises gilt bei strafbaren Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, gemäß § 6 Abs 2 Z 2 lit a MedG dann nicht, wenn die üble Nachrede ein Medieninhaltsdelikt bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0087668Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016