Norm
MedienG §6Rechtssatz
Während nach dem StGB in bezug auf Tatsachen des Privat- und Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, der Wahrheitsbeweis immer ausgeschlossen ist, kann im Medienbereich der Wahrheitsbeweis auch hinsichtlich der Tatsachen des Privat- und Familienlebens, sofern diese mit dem öffentlichen Leben unmittelbar zusammenhängen, geführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0087666Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016