RS OGH 1996/4/11 15Os29/96 (15Os39/96)

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Veröffentlicht am 11.04.1996
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Norm

MedienG §6

Rechtssatz

Während nach dem StGB in bezug auf Tatsachen des Privat- und Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, der Wahrheitsbeweis immer ausgeschlossen ist, kann im Medienbereich der Wahrheitsbeweis auch hinsichtlich der Tatsachen des Privat- und Familienlebens, sofern diese mit dem öffentlichen Leben unmittelbar zusammenhängen, geführt werden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 29/96
    Entscheidungstext OGH 11.04.1996 15 Os 29/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0087666

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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