Es ist einem Kläger als verschuldete Unkenntnis von der Konkurseröffnung zuzurechnen, wenn er es unterläßt, trotz Kenntnis eines nach Klagseinbringung eröffneten Vorverfahrens gemäß §§ 79 f AO über das Vermögen des Beklagten Nachforschungen über den Stand dieses Vorverfahrens bei Gericht oder beim Schuldner anzustellen, ehe er einen Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles einbringt.