RS OLG Wien 1996/04/15 3R248/95

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Veröffentlicht am 15.04.1996
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Rechtssatz

Es ist einem Kläger als verschuldete Unkenntnis von der Konkurseröffnung zuzurechnen, wenn er es unterläßt, trotz Kenntnis eines nach Klagseinbringung eröffneten Vorverfahrens gemäß §§ 79 f AO über das Vermögen des Beklagten Nachforschungen über den Stand dieses Vorverfahrens bei Gericht oder beim Schuldner anzustellen, ehe er einen Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles einbringt.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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