RS OGH 1996/4/16 14Os46/96

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Veröffentlicht am 16.04.1996
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Norm

StPO §181 Abs1

Rechtssatz

Eine Haftverhandlung ist vor Ablauf der Haftfrist, das heißt bis spätestens 24.00 Uhr des letzten Tages der Haftfrist durchzuführen. Eine Mitteilung im Haftbeschluß (§ 179 Abs 4 Z 5 StPO), daß eine Haftverhandlung vor dem angegebenen letzten Tag der Haftfrist stattfinden werde, entspricht daher nicht dem Gesetz, vermag aber keine konstitutive Wirkung zu entfalten (vgl EvBl 1994/139).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095979

Dokumentnummer

JJR_19960416_OGH0002_0140OS00046_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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