Norm
StPO §181 Abs1Rechtssatz
Eine Haftverhandlung ist vor Ablauf der Haftfrist, das heißt bis spätestens 24.00 Uhr des letzten Tages der Haftfrist durchzuführen. Eine Mitteilung im Haftbeschluß (§ 179 Abs 4 Z 5 StPO), daß eine Haftverhandlung vor dem angegebenen letzten Tag der Haftfrist stattfinden werde, entspricht daher nicht dem Gesetz, vermag aber keine konstitutive Wirkung zu entfalten (vgl EvBl 1994/139).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095979Dokumentnummer
JJR_19960416_OGH0002_0140OS00046_9600000_001