RS OGH 1996/4/16 5Ob2017/96w

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Veröffentlicht am 16.04.1996
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Norm

ABGB §833 D2
WEG §14

Rechtssatz

Kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, eine dem Kauf von Parkplätzen vergleichbare Vorleistung für die Nutzung der Kraftfahrzeug-Abstellfläche erbracht zu haben, wird sie sich einem Vergleich ihres Bedarfes an Kraftfahrzeug-Abstellflächen mit dem Bedarf der Miteigentümer und Wohnungseigentümer ohne käuflich erworbenen Parkplatz stellen müssen. Das Ergebnis dieser Interessenabwägung wird letztlich den Ausschlag geben, ob und allenfalls wieviele Abstellplätze ihr im Rahmen der begehrten Benützungsregelung zur Sondernutzung zu überlassen sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101499

Dokumentnummer

JJR_19960416_OGH0002_0050OB02017_96W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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