RS OGH 1996/4/16 5Ob2056/96f, 5Ob6/96, 5Ob2145/96v, 5Ob2307/96t, 5Ob2316/96s, 5Ob2424/96y, 5Ob2425/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1996
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Norm

MRG idF 3.WÄG §16 Abs1 Z1
MRG §43
3.WÄG ArtII AbschnII Z1

Rechtssatz

§ 16 Abs 1 Z 1 nF MRG läßt eine das Anfechtungsrecht des Unternehmer-Mieters wahrende Rüge überhaupt nur bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Mietobjektes zu. Für eine rückwirkende Anwendung auf Altverträge fehlt in den Gesetzesmaterialien jeglicher Anhaltspunkt. Die Übergangsbestimmungen legen vielmehr ein Festhalten am bewährten Prinzip nahe, neues Recht nicht auf endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. Dieser Gedanke lag § 43 Abs 1 MRG zugrunde und ist auch der Bestimmung des Art II Abschnitt II Z 1 des 3. WÄG zu unterstellen (hier: ist der endgültige Verlust des Rechtes, die Unzulässigkeit einer Mietzinsvereinbarung geltend zu machen, mit der Übergabe des Mietobjektes verknüpft, dann kann die abschließende Verwirklichung dieses Sachverhaltes vor dem Inkrafttreten des neuen Rechtes, also die Übergabe des Mietobjektes vor diesem Zeitpunkt, nur bedeuten, daß derartige Mietverträge von der neuen Rügepflicht für Unternehmer nicht erfaßt sind.)

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2056/96f
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2056/96f
  • 5 Ob 6/96
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 6/96
  • 5 Ob 2145/96v
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 5 Ob 2145/96v
  • 5 Ob 2307/96t
    Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2307/96t
    Vgl auch; Beisatz: § 46 a Abs 2 MRG stellt auf den Tod des Geschäftsraummieters ab. Mit dem Tod verwirklicht sich der maßgebliche Sachverhalt endgültig und abschließend. Wann die Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwächst, ist für § 46 a Abs 2 MRG nicht maßgeblich, weil diese tatbestandsmäßig an den Übergang der Mietrechte vom ruhenden Nachlaß auf den Erben nicht anknüpft, sondern lediglich den Tod des Geschäftsraummieters voraussetzt. (T1) Veröff: SZ 69/225
  • 5 Ob 2316/96s
    Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2316/96s
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 2424/96y
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2424/96y
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine rückwirkende, an Todesfälle vor dem 1.3.1994 anknüpfende Mietzinsanhebung kommt nicht in Frage. (T2)
  • 5 Ob 2425/96w
    Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 2425/96w
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 1/96
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 5 Ob 1/96
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 55/98v
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 55/98v
    Vgl auch; nur: Die Übergangsbestimmungen legen vielmehr ein Festhalten am bewährten Prinzip nahe, neues Recht nicht auf endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. Dieser Gedanke lag § 43 Abs 1 MRG zugrunde und ist auch der Bestimmung des Art II Abschnitt II Z 1 des 3. WÄG zu unterstellen. (T3)
  • 5 Ob 257/99a
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 5 Ob 257/99a
    Auch; nur: § 16 Abs 1 Z 1 nF MRG läßt eine das Anfechtungsrecht des Unternehmer-Mieters wahrende Rüge überhaupt nur bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Mietobjektes zu. (T4)
  • 5 Ob 108/02x
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 108/02x
    Vgl auch; nur: Die Übergangsbestimmungen legen vielmehr ein Festhalten am bewährten Prinzip nahe, neues Recht nicht auf endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. Dieser Gedanke ist auch der Bestimmung des Art II Abschnitt II Z 1 des 3. WÄG zu unterstellen. (T5)
  • 5 Ob 122/11v
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 122/11v
    Vgl auch; Beisatz: Der Einwand, ein zugesagter Wintergarten sei nicht vom Vermieter errichtet worden, ist ein vertraglicher Einwand. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096996

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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