RS OGH 1996/4/16 14Os193/95, 14Os97/05d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1996
beobachten
merken

Norm

StPO §120 A

Rechtssatz

Auf den Umstand, daß der Sachverständige bereits in einem Zivilprozeß als Zeuge (zu einem gleichgelagerten Beweisthema) vernommen wurde, kann kein erheblicher Einwand gegen seine Beiziehung im Strafverfahren gestützt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0089993

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten