Norm
StPO §120 ARechtssatz
Auf den Umstand, daß der Sachverständige bereits in einem Zivilprozeß als Zeuge (zu einem gleichgelagerten Beweisthema) vernommen wurde, kann kein erheblicher Einwand gegen seine Beiziehung im Strafverfahren gestützt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0089993Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009