Norm
ABGB §1435Rechtssatz
Ein Lebensgefährte, der für die Innenausgestaltung der im Haus des Vaters seiner Lebensgefährtin befindlichen Wohnung Aufwendungen macht, um sodann während der Lebensgemeinschaft in dieser Wohnung mit der Lebensgefährtin zu wohnen, hat nach Beendigung der Lebensgemeinschaft gegenüber dem Hauseigentümer (= Vater der Lebensgefährtin) Anspruch auf Ersatz des diesem noch verbliebenen Restnutzens aus den Aufwendungen für die Wohnung (Die Lebensgefährtin hatte kein [dauerhaftes] Recht auf die Benützung der Wohnung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104476Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019