- 4 Ob 2063/96b
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2063/96b
- 8 ObA 1/97y
Auch
- 2 Ob 245/97m
- 2 Ob 391/97g
- 6 Ob 140/98a
- 7 Ob 146/98s
nur: Ein Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem es die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist immer mit Rekurs anfechtbar. Der Rekurs ist einseitig. (T1)
- 9 ObA 229/99p
Entscheidungstext OGH 15.09.1999 9 ObA 229/99p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Vergleichswiderrufs. (T2)
- 7 Ob 309/00t
Auch
- 6 Ob 12/01k
Auch; nur: Ein Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem es die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist immer mit Rekurs (Vollrekurs) anfechtbar. (T3)
- 7 Ob 92/01g
nur T3
- 1 Ob 26/02h
nur T3; Beisatz: Hier: Das Erstgericht wies das Begehren des Wiederaufnahmsklägers ab. Aus Anlass der vom Kläger erhobenen Berufung hob das Berufungsgericht dieses Urteil auf und wies die Wiederaufnahmsklage zurück. (T4)
- 7 Ob 109/04m
Auch; Beisatz: Analogie zu
§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO; der (irrtümliche) Ausspruch, ein Teil des Ersturteils sei unbekämpft geblieben, kommt einer Zurückweisung der Berufung gleich. (T5)
- 7 Ob 99/05t
nur T3
- 9 ObA 140/05m
nur: Ein Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem es die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist immer mit Rekurs anfechtbar. Der Rekurs ist - anders als jener gegen die Zurückweisung der Klage - einseitig. (T6)
- 6 Ob 43/06a
Beisatz: Hier: Zurückweisung einer verspäteten Berufung. (T7)
- 2 Ob 201/05f
Beisatz: Ohne dass es einer Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Lehrmeinung Zechners bedarf. (T8)
- 2 Ob 31/06g
Beis wie T8
- 2 Ob 148/06p
- 6 Ob 265/06y
Beisatz: Hier: Zurückweisung einer Berufung aufgrund eines Rechtsmittelverzichts. (T9)
- 1 Ob 266/06h
Auch; Beisatz: Jedenfalls dann einseitig, wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht von der Verwertung eines durch eine Partei beigebrachten Beweises, sondern von der Wahrnehmung einer bereits aktenkundigen Tatsache abhängt. (T10)
- 9 ObA 138/06v
nur T1
- 6 Ob 10/07z
Auch; Beisatz: Die Garantien des Art 6 MRK gelten nur für die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen („civil right"), nicht aber für bloß verfahrensrechtliche Fragen. (T11)
Beisatz: Ablehnung der gegenteiligen Lehrmeinung Zechners (so schon
6 Ob 265/06y). (T12)
- 7 Ob 29/07a
Beis wie T7; Beisatz: Hier: Dem Rechtsmittelgegner ist aber gemäß
§ 509 Abs 3 ZPO die Möglichkeit eines Äußerungsschriftsatzes zu den neuen Erhebungsergebnissen betreffend die Rechtzeitigkeit der klägerischen Berufung einzuräumen. (T13)
- 7 Ob 71/07b
Vgl auch; Beisatz: Auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach
§ 538 Abs 1 ZPO beträgt die Rekursfrist 14 Tage. (T14)
- 7 Ob 190/07b
Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Vorlage des Postaufgabescheins. (T15)
- 4 Ob 157/07b
nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Eine meritorische Erledigung des Rechtsmittels setzt somit nicht voraus, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. (T16)
- 2 Ob 96/07t
- 2 Ob 141/07k
- 2 Ob 77/07y
Auch; Beis wie T16
- 2 Ob 57/08h
Auch; nur T1; Auch Beis wie T16; Beisatz: Unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands. (T17)
- 2 Ob 93/08b
Auch; nur T1
- 4 Ob 120/08p
Ähnlich; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines verspäteten Rekurses durch das Rekursgericht. (T18)
- 9 Ob 62/08w
Auch; Beis wie T12
- 5 Ob 256/08w
nur T1
- 4 Ob 18/09i
Vgl auch
- 8 Ob 154/08t
Auch
- 6 Ob 5/09t
Auch; Beis wie T11
- 4 Ob 52/09i
Auch; Beis wie T18
- 6 Ob 19/09a
- 4 Ob 57/09z
Auch
- 4 Ob 108/09z
Vgl; Beis wie T10
- 6 Ob 143/09m
Vgl auch; nur T1; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T17; Bem: Hier: Zurückweisung der Berufung mangels Rechtsmittellegitimation. (T19)
- 10 ObS 150/09w
Auch; Beis wie T16; Beis wie T17
- 2 Ob 212/09d
Auch; nur T1; Beisatz: Das gilt für die Rechtslage vor Inkrafttreten von
§ 521a ZPO idF der ZVN 2009 (Datum der Entscheidung erster Instanz nicht nach dem 31. März 2009). (T20)
- 3 Ob 18/10h
Auch; Beis wie T16; Beis wie T17
- 3 Ob 45/10d
Vgl aber; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist nach der ZVN 2009 zweiseitig, weil die Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 erging (Art XIV Abs 2 ZVN 2009). (T21)
- 9 Ob 23/10p
Vgl aber; Beis wie T21; Beisatz: Ein Beschluss, mit dem ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, hat verfahrensbeendende Wirkung und ist daher nicht als bloß prozessleitend zu qualifizieren. Der für die alte Rechtslage geltende Grundsatz, dass das (Revisions?)Rekursverfahren gegen die Zurückweisung eines Rekurses einseitig sei, ist auf die neue Rechtslage nach der ZVN 2009 daher nicht zu übertragen. (T22)
- 8 ObA 45/10s
Vgl aber; Beis ähnlich wie T21
- 8 ObA 44/10v
Vgl aber; Beis ähnlich wie T21
- 2 Ob 49/11m
Gegenteilig zu: nur: Der Rekurs ist einseitig. (T23)
Beis auch wie T21
- 7 Ob 63/11g
Vgl aber; Beis ähnlich wie T21
- 3 Ob 137/11k
Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 137/11k
nur T3
- 10 Ob 40/11x
Vgl aber
- 6 Ob 120/11g
Vgl aber; Beis wie T21
- 10 ObS 134/12x
Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 ObS 134/12x
Auch
- 2 Ob 155/12a
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 155/12a
Gegenteilig zu T23; Beis wie T21; Auch Beis wie T22; Bem: Künftige Indizierungen zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof erfolgen nur mehr zum neu gebildeten RS0128487. (T24)
- 3 Ob 238/12i
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 238/12i
Auch; Beis wie T21
- 3 Ob 20/13g
Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 20/13g
Auch; Beis wie T21; Beis wie T22
- 1 Ob 88/13t
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 1 Ob 88/13t
Vgl aber; Beis wie T21; Beis wie T22
- 7 Ob 8/15z
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 8/15z
Ähnlich; Beis wie T16; Beis wie T7
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