RS OGH 1996/4/16 4Ob2040/96w, 4Ob2017/96p, 4Ob180/97t, 5Ob444/97y, 1Ob378/98i, 2Ob80/99z, 1Ob148/99t

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Veröffentlicht am 16.04.1996
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Norm

ZPO §393 Abs1

Rechtssatz

Dass nach § 393 Abs 1, letzter Halbsatz, ZPO idF WGN 1989 ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht, bedeutet nicht, dass ein Zwischenurteil auch dann möglich ist, wenn noch gar nicht feststeht, dass das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten einen Schaden des Klägers verursacht hat; der Gesetzgeber wollte das Zwischenurteil vielmehr nur in den Fällen ermöglichen, wo nur strittig ist, ob der tatsächlich entstandene Schaden, allenfalls durch eine Teilzahlung oder durch eine Aufrechnung einer Gegenforderung getilgt ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2040/96w
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2040/96w
  • 4 Ob 2017/96p
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2017/96p
    nur: Der Gesetzgeber wollte das Zwischenurteil vielmehr nur in den Fällen ermöglichen, wo nur strittig ist, ob der tatsächlich entstandene Schaden, allenfalls durch eine Teilzahlung oder durch eine Aufrechnung einer Gegenforderung getilgt ist. (T1)
    Beisatz: Weiterhin müssen aber alle Einwendungen gegen den Grund des Anspruches erledigt sein. (T2)
    Veröff: SZ 69/78
  • 4 Ob 180/97t
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 4 Ob 180/97t
    Auch
  • 5 Ob 444/97y
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 444/97y
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Alle Anspruchsvoraussetzungen müssen geklärt sein. (T3)
  • 1 Ob 378/98i
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 378/98i
    Auch; nur: Nach § 393 Abs 1, letzter Halbsatz, ZPO idF WGN 1989 kann ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. (T4)
  • 2 Ob 80/99z
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 80/99z
    Auch; Beisatz: Auch nach Ergänzung des § 393 Abs 1 ZPO durch die WGN 1989 darf nämlich ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches erst gefällt werden, wenn insoweit tatsächlich alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind. (T5)
  • 1 Ob 148/99t
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 148/99t
    nur T4; Beisatz: Insbesondere ist ein Zwischenurteil erst dann zu fällen, wenn neben dem Verschulden und der Rechtswidrigkeit auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist. (T6)
  • 2 Ob 285/99x
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 2 Ob 285/99x
    nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Auch wenn der Kläger nur teilweise aktiv legitimiert ist, ist die Fällung eines Zwischenurteils zulässig. Dies kann aus dem durch die WGN 1989 angefügten letzten Halbsatz des § 393 Abs 1 ZPO abgeleitet werden. (T7)
  • 3 Ob 146/99p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 146/99p
    Beis wie T6
  • 6 Ob 236/00z
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 236/00z
    Vgl auch; nur: Nach § 393 Abs 1, letzter Halbsatz, ZPO idF WGN 1989 kann ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. Der Gesetzgeber wollte das Zwischenurteil in den Fällen ermöglichen, wo nur strittig ist, ob der tatsächlich entstandene Schaden, allenfalls durch eine Teilzahlung oder durch eine Aufrechnung einer Gegenforderung getilgt ist. (T8)
  • 7 Ob 200/00p
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 7 Ob 200/00p
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 74/115
  • 5 Ob 49/01v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 49/01v
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T3
  • 3 Ob 81/01k
    Entscheidungstext OGH 20.11.2001 3 Ob 81/01k
    Vgl auch; Beisatz: Ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs ist erst dann möglich, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind. (T9)
  • 3 Ob 131/03s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 131/03s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6 nur: Insbesondere ist ein Zwischenurteil erst dann zu fällen, wenn auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist. (T10)
    Veröff: SZ 2003/112
  • 6 Ob 54/04s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 54/04s
    Vgl
  • 1 Ob 2/05h
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 1 Ob 2/05h
  • 6 Ob 163/05x
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 163/05x
    Beisatz: Hier: Insbesondere ist ein Zwischenurteil erst dann zu fällen, wenn neben dem Verschulden und der Rechtswidrigkeit auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist. (T11)
  • 7 Ob 45/06b
    Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 45/06b
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein Zwischenurteil ist ein Feststellungsurteil über den Anspruchsgrund und darf nur erlassen werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen bejaht werden können. Es ist nicht zulässig, einzelne Vor- oder Teilfragen oder Einwendungen herauszugreifen und zum Gegenstand eines Zwischenurteils nach § 393 Abs 1 ZPO zu machen. Dies ist nur möglich, wenn die betreffenden Fragen von den Parteien ausdrücklich zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrags erhoben wurden, doch ist in einem solchen Fall ein Zwischenurteil nach § 393 Abs 2 ZPO zu fällen. Ein Grundurteil über das Bestehen einzelner rechtserheblicher Tatsachen - wie über die aktive Klagelegitimation - ist unzulässig. (T12)
    Beisatz: Die Frage der Zustimmung des Vinkulierungsberechtigten zur Auszahlung der Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer betrifft den Grund des Anspruches des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer und ist daher vor Fällung eines den Anspruchsgrund bejahenden Zwischenurteils zu klären. (T13)
    Veröff: SZ 2006/91
  • 7 Ob 176/06t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 176/06t
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T11
  • 2 Ob 268/06k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 268/06k
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T9
  • 9 Ob 70/08x
    Entscheidungstext OGH 29.10.2008 9 Ob 70/08x
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 2 Ob 157/09s
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 157/09s
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Fehlt es in dieser Hinsicht an den entsprechenden Feststellungen, liegt ein Feststellungsmangel vor, der mit Rechtsrüge geltend zu machen ist. (T14)
  • 1 Ob 182/10m
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 182/10m
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 2 Ob 112/10z
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 112/10z
    Vgl; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T5; Beis wie T14; Beisatz: Eine eingewendete Gegenforderung steht dem Zwischenurteil nicht entgegen. (T15)
  • 6 Ob 141/11w
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 141/11w
    nur: Dass nach § 393 Abs 1, letzter Halbsatz, ZPO idF WGN 1989 ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht, bedeutet nicht, dass ein Zwischenurteil auch dann möglich ist, wenn noch gar nicht feststeht, dass das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten einen Schaden des Klägers verursacht hat. (T16)
    Beis wie T3
  • 2 Ob 114/11w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 114/11w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Grobes Verschulden als Voraussetzung für den Ersatz eines subjektiv-konkret berechneten Interesses. (T17)
  • 2 Ob 92/11k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 92/11k
    Auch; Auch Beis wie T2; Beis wie T9; Veröff: SZ 2012/81
  • 7 Ob 121/12p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 121/12p
    Auch; nur T4
  • 1 Ob 58/13f
    Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 58/13f
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 7 Ob 20/14p
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 20/14p
    Auch; Beisatz: Ein Zwischenurteil ist erst dann zu fällen, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen schon bejaht werden können. (T18)
  • 7 Ob 153/14x
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 153/14x
    Beis wie T2; Beis wie T15
  • 7 Ob 117/15d
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 117/15d
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12
  • 7 Ob 165/16i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 165/16i
    Auch
  • 5 Ob 98/16x
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 98/16x
    Vgl auch; Ähnlich nur T4
  • 2 Ob 86/17m
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 2 Ob 86/17m
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 46/19v
    Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 46/19v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102003

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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