RS OGH 1996/4/16 14Os46/96

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Veröffentlicht am 16.04.1996
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Norm

StPO §194 Abs1
StPO §194 Abs2

Rechtssatz

Die in § 194 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Höchstfristen beziehen sich nur auf die Dauer der Untersuchungshaft als solche und beginnen daher erst mit dem Zeitpunkt deren Verhängung und - anders als im Fall der 14-tägigen Haftfrist des § 181 Abs 2 Z 1 StPO - nicht schon mit dem der Festnahme.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095981

Dokumentnummer

JJR_19960416_OGH0002_0140OS00046_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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