Norm
StPO §194 Abs1Rechtssatz
Die in § 194 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Höchstfristen beziehen sich nur auf die Dauer der Untersuchungshaft als solche und beginnen daher erst mit dem Zeitpunkt deren Verhängung und - anders als im Fall der 14-tägigen Haftfrist des § 181 Abs 2 Z 1 StPO - nicht schon mit dem der Festnahme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095981Dokumentnummer
JJR_19960416_OGH0002_0140OS00046_9600000_002