Norm
ABGB §829Rechtssatz
Benützungsregelungen können von den Miteigentümern einstimmig getroffen oder vom Außerstreitrichter (auch auf Antrag eines Minderheitseigentümers) begründet werden. Sie sind wichtige Veränderungen, für die jedoch nicht das - durch § 835 ABGB eingeschränkte - Mehrheitsprinzip gilt, weil mit der Benützungsregelung über den Anteil der anderen verfügt wird, bei Ausübung der Miteigentumsrechte aber eine Majorisierung ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104508Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018