Norm
ABGB §862aRechtssatz
Dem Umstand, daß der Erklärungsempfänger nicht ausdrücklich darüber belehrt worden ist, seine Adreßänderung dem Erklärenden (hier: Versicherer) bekanntzugeben, kommt dann keine Bedeutung zu, wenn sich eine derartige Verpflichtung ohnedies jedermann einleuchtend aus der Überlegung ergibt, daß der Geschäftspartner bei nicht bekanntgegebener Adreßänderung seine Willenserklärung ja nicht mehr rechtswirksam zusenden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102504Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022