RS OGH 1996/4/17 7Ob522/96, 7Ob194/01g, 2Ob293/03g, 4Ob4/04y, 10Ob44/06b, 1Ob216/09k, 9Ob78/09z, 1Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1996
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Norm

EO §382a
ABGB §7
JWG §34
WrJWG §40

Rechtssatz

§ 382a EO soll den minderjährigen Kindern, von denen in den meisten Fällen anzunehmen ist, dass sie vermögenslos und einkommenslos und daher auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer materiellen Existenz angewiesen sind, ein vereinfachtes Verfahren zur raschen Erledigung eines gewissen, an die Familienbeihilfe gekoppelten Mindestbetrages ermöglichen. Sinn des § 382a EO ist es demnach, der Existenzgefährdung von auf Unterhaltszahlungen angewiesenen minderjährigen Kindern entgegenzuwirken. Die durch § 382a EO ermöglichte rasche Vorgangsweise gegen den Unterhaltsschuldner hat nicht den Zweck, den Unterhaltsschuldner zu pönalisieren, sondern die finanzielle Existenzgrundlage für das Kind zu sichern. Eine analoge Anwendung des § 382a EO auf den Fall, dass der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen im Wege der Legalzession (§ 34 JWG) auf den Jugendwohlfahrtsträger überging, kommt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 522/96
    Entscheidungstext OGH 17.04.1996 7 Ob 522/96
  • 7 Ob 194/01g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 194/01g
    Vgl auch; nur: § 382a EO soll den minderjährigen Kindern, von denen in den meisten Fällen anzunehmen ist, dass sie vermögenslos und einkommenslos und daher auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer materiellen Existenz angewiesen sind, ein vereinfachtes Verfahren zur raschen Erledigung eines gewissen, an die Familienbeihilfe gekoppelten Mindestbetrages ermöglichen. Sinn des § 382a EO ist es demnach, der Existenzgefährdung von auf Unterhaltszahlungen angewiesenen minderjährigen Kindern entgegenzuwirken. Die durch § 382a EO ermöglichte rasche Vorgangsweise gegen den Unterhaltsschuldner hat nicht den Zweck, den Unterhaltsschuldner zu pönalisieren, sondern die finanzielle Existenzgrundlage für das Kind zu sichern. (T1); Veröff: SZ 74/163
  • 2 Ob 293/03g
    Entscheidungstext OGH 15.01.2003 2 Ob 293/03g
    nur T1
  • 4 Ob 4/04y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 4/04y
    nur: § 382a EO soll den minderjährigen Kindern, von denen in den meisten Fällen anzunehmen ist, dass sie vermögenslos und einkommenslos und daher auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer materiellen Existenz angewiesen sind, ein vereinfachtes Verfahren zur raschen Erledigung eines gewissen, an die Familienbeihilfe gekoppelten Mindestbetrages ermöglichen. (T2)
  • 10 Ob 44/06b
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 10 Ob 44/06b
    nur T2; Beisatz: Als Ausgleich zum erleichterten Bewilligungsverfahren dient die den Antragsgegner begünstigende Sonderregelung der Aufhebung und Einschränkung der einstweiligen Verfügung in § 399a EO sowie der Rückforderung des zu Unrecht Empfangenen in § 399b EO. (T3)
  • 1 Ob 216/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 216/09k
    nur T1
  • 9 Ob 78/09z
    Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 Ob 78/09z
    nur: Sinn des § 382a EO ist es demnach, der Existenzgefährdung von auf Unterhaltszahlungen angewiesenen minderjährigen Kindern entgegenzuwirken. Die durch § 382a EO ermöglichte rasche Vorgangsweise gegen den Unterhaltsschuldner hat nicht den Zweck, den Unterhaltsschuldner zu pönalisieren, sondern die finanzielle Existenzgrundlage für das Kind zu sichern. (T4)
  • 1 Ob 248/09s
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 248/09s
    nur T4
  • 7 Ob 72/13h
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 72/13h
    nur T1; Beis wie T3
  • 10 Ob 32/14z
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 32/14z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097430

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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