Norm
JN §28Rechtssatz
Ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers Anhaltspunkte für das Vorliegen des Vermögensgerichtsstandes, so ist die beantragte Ordination entbehrlich und der Antrag daher abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102084Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019