Norm
ASGG §2Rechtssatz
Im Falle des Ablaufes der Leistungsfrist besteht das Exekutionsgericht des Gläubigers solange, bis er durch Einlangen der Gutschriftsanzeige die Möglichkeit der Verfügung über den geleisteten Betrag erhält; vom Gläubiger kann nicht mehr verlangt werden, als daß er vor Absendung oder Überreichung des Exekutionsantrages die bereits eingelangte Post seiner Gutschrift durchsieht.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 161/03b. Diese ist nunmehr unter RW0000596 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000118Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
21.09.2018