RS OGH 1996/4/17 7Ob2056/96w, 6Ob144/98i (6Ob147/98f), 2Ob177/98p, 16Ok16/03

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Veröffentlicht am 17.04.1996
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Norm

ZPO §519 Abs1 E5
ZPO §519 Abs1 G
GebAG 1975 §41 Abs1

Rechtssatz

Der novellierte § 41 Abs 1 GebAG stellt zwar eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO dar, aus der mit der Novelle erfolgten alleinigen Einfügung des Wortes "jeden" kann aber nicht abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber damit eine vom sonstigen Instanzenzug abweichende Regelung schaffen wollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0109926

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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