RS OGH 1996/4/18 8Ob2075/96x, 6Ob2352/96t

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Veröffentlicht am 18.04.1996
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Norm

HGB §392 Abs2
KO §44

Rechtssatz

Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft sowie aus den damit zusammenhängenden Hilfsgeschäften und Nebengeschäften wie Verzollung gelten, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnis zwischen Kommittenten und Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten. Im Konkursverfahren über das Vermögen des Kommissionärs kann der Kommitent die Forderung gemäß § 44 KO aussondern. Hier: Vom Spediteur überzahlte Abgabenschuld, der diesbezüglich für einen anderen als indirekter Stellvertreter tätig wurde, die an den Spediteur rücküberwiesen wurde, der in Konkurs ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 2075/96x
    Entscheidungstext OGH 18.04.1996 8 Ob 2075/96x
    Veröff: SZ 69/93
  • 6 Ob 2352/96t
    Entscheidungstext OGH 10.04.1997 6 Ob 2352/96t
    Veröff: SZ 70/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097113

Dokumentnummer

JJR_19960418_OGH0002_0080OB02075_96X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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