Norm
HGB §392 Abs2Rechtssatz
Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft sowie aus den damit zusammenhängenden Hilfsgeschäften und Nebengeschäften wie Verzollung gelten, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnis zwischen Kommittenten und Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten. Im Konkursverfahren über das Vermögen des Kommissionärs kann der Kommitent die Forderung gemäß § 44 KO aussondern. Hier: Vom Spediteur überzahlte Abgabenschuld, der diesbezüglich für einen anderen als indirekter Stellvertreter tätig wurde, die an den Spediteur rücküberwiesen wurde, der in Konkurs ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097113Dokumentnummer
JJR_19960418_OGH0002_0080OB02075_96X0000_001