Norm
ABGB §1157Rechtssatz
Aus der Fürsorgepflicht des § 1157 ABGB ergibt sich unter anderem, daß der Arbeitgeber das mit seiner unternehmerischen und betrieblichen Tätigkeit verbundene Schadensrisiko nicht ungeprüft und in jedem Falle auf den Arbeitnehmer abwälzen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097401Dokumentnummer
JJR_19960418_OGH0002_008OBA00314_9500000_001