RS OGH 1996/4/18 8ObA314/95

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Veröffentlicht am 18.04.1996
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Norm

ABGB §1157

Rechtssatz

Aus der Fürsorgepflicht des § 1157 ABGB ergibt sich unter anderem, daß der Arbeitgeber das mit seiner unternehmerischen und betrieblichen Tätigkeit verbundene Schadensrisiko nicht ungeprüft und in jedem Falle auf den Arbeitnehmer abwälzen darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097401

Dokumentnummer

JJR_19960418_OGH0002_008OBA00314_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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