Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Undeutlichkeit liegt vor, wenn den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidende Tatsache das Gericht sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0089983Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022