Norm
ASGG §67 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Reichweite des Bescheidspruches ist einerseits nach dem Entscheidungsgegenstand des bekämpften Bescheides und andererseits auch vor dem Hintergrund des gestellten Klagsantrages zu interpretieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105139Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.04.2022