Norm
JN §28Rechtssatz
Die Unterfertigung der zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung in Österreich hat mit dem Verfahrensgegenstand beziehungsweise mit den Parteien überhaupt nichts zu tun, auch die Wahl des Unterfertigungsortes kann sohin keine ausreichende Inlandsbeziehung begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103601Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0010OB02034_96S0000_004