RS OGH 1996/4/23 1Ob2034/96s, 4Ob60/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1996
beobachten
merken

Norm

JN §28

Rechtssatz

Die Unterfertigung der zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung in Österreich hat mit dem Verfahrensgegenstand beziehungsweise mit den Parteien überhaupt nichts zu tun, auch die Wahl des Unterfertigungsortes kann sohin keine ausreichende Inlandsbeziehung begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103601

Dokumentnummer

JJR_19960423_OGH0002_0010OB02034_96S0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten