Norm
GBG §136Rechtssatz
Die Begründung von Wohnungseigentum und die dabei erforderliche Zuordnung von Miteigentumsanteilen zu bestimmten Objekten stellt keine Berichtigung des Grundbuches nach § 136 GBG dar; daher auch keine Anmerkung, daß sich die einverleibten Pfandrechte auf die nunmehr berichtigten Anteile beziehen mögen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097558Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0050OB00138_9500000_003