TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/30 2001/04/0204

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §41 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §356;
GewO 1994 §74 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §74 Abs3;
GewO 1994 §77 Abs1;
StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde 1. des G,

2. des M, 3. des J und der GT, 4. des J und der HF, 5. des J und der GH, 6. der M, 7. des H, 8. des E, 9. der

L Grundstücksverwaltungs GmbH, alle in G, alle vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in 8380 Jennersdorf, Neumarkt/Raab 262, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. September 2001, Zl. GZ 04 - 15/87-1998/42, betreffend Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: H &

F BaugesmbH, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13),

den Beschluss gefasst und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Beschwerde der Zweit- bis Sechst- und Neuntbeschwerdeführer wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Erst-, Siebent- und Achtbeschwerdeführer wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Die Mitbeteiligte beantragte am 26. Mai 1997 bei der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld (BH) die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Asphaltmischanlage an einem näher bezeichneten Standort unter Anschluss der Projektbeschreibung für die zu genehmigende Asphaltmischanlage. Mit Schreiben vom 29. Juli 1997 wurden die Projektunterlagen (u.a.) um weitere planliche Darstellungen und Angaben zum Mineralölabscheider ergänzt.

1.2. Bei der Augenscheinsverhandlung am 20. August 1997 legte die Mitbeteiligte ein "Gutachten über die zu erwartenden Lärmemissionen in der Nachbarschaft" (im Folgenden: "Lärmgutachten") Dris. T. sowie zwei als "Lufttechnisches Projekt" bezeichnete Gutachten des Büros S. zur "Berechnung der Immissionen durch luftfremde Stoffe" (im Folgenden: "Luftschadstoffgutachten") sowie "zur Berechnung der Geruchsimmissionen bei der Verladung des Heißasphaltmischgutes aus dem Mischgutsilo auf LKW" (im Folgenden: "Geruchsimmissionsgutachten") vor. Diese Gutachten wurden zum Bestandteil der Projektsunterlagen erklärt.

1.2.1. Aus dem Lärmgutachten geht hervor, dass die derzeitige Lärmsituation (Ist-Situation) am 25. Juni 1997 tagsüber und nachts an einem repräsentativen Punkt nordöstlich der B 65 auf dem Grundstück Nr. 1726/1 in 15 m Entfernung von der Straßenmitte aufgezeichnet und zur besseren Beurteilung "für 6 weitere repräsentative Punkte im betroffenen Siedlungsgebiet rechnerisch ermittelt" worden sei. Der an diesem Messpunkt ermittelte Basispegel (LA, 95) betrage 48-49 dB bei Tag, 38-39 dB bei Nacht, der "Mittelungspegel" (LA, eq) 69 dB bei Tag, 61 dB bei Nacht, der "Spitzenpegel (LA, 01) 77-79 bzw. 71-74 dB. Das Grundstück der geplanten Asphaltmischanlage sei als "Industrie- und Gewerbegebiet I 2" ausgewiesen. Der Planungsrichtwert für Lärmimmissionen von Betriebsstandplätzen der Widmungskategorie 6 an der jeweiligen Grundstücksgrenze betrage gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 21/Blatt 5 tagsüber 70 dB (LA, eq), nachts sei "der tatsächliche Betrieb zu beachten". Nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3/Blatt 1 gelte als Grenze der zumutbaren Störung für den Beurteilungspegel LA, R eine Erhöhung um 10 dB über den Grundgeräusch-(Basis-)pegel LA, 95, wobei dieser Wert für die Summe aller vorliegenden Schallimmissionen gelte. Als Grundgeräuschpegel sei der jeweils niedrigere Pegel zwischen Richtwert und Messwert (Ist-Situation) einzusetzen. Wenn das Istmaß des Beurteilungspegels bereits höher als der Grundgeräuschpegel zuzüglich 10 dB sei, dürfe durch das Hinzutreten einer neuen Schallquelle der äquivalente Dauerschallpegel nicht erhöht werden. Dies treffe für die gesamte Nachbarschaft tagsüber und nachts zu, sodass die ausgewiesenen Immissionspegel LA, eq durch die geplante Asphaltmischmaschine nicht erhöht werden dürften. Die geplante Anlage sei nach dem Stand der Lärmschutztechnik konzipiert und bedürfe keiner zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen. Einzig der "Abluftkamin wird durch einen geeigneten Schalldämpfer bzw. andere zielführende Maßnahmen so ausgestattet bzw. ausgeführt, dass der Emissionspegel in 1 m Abstand über der Abluftöffnung den Schallpegel von tagsüber: LA, 1m = 80 dB und nachts: LA, 1m = 70 dB nicht überschreitet und keine Tonhaltigkeit gem. ÖNORM S 5004 auftritt". Die zu erwartenden Emissionspegel werden in weiterer Folge in einer Tabelle dargestellt:

"Tabelle 4: zu erwartende Emissionspegel tagsüber /

nachts

aus der geplanten Asphaltmischanlage H. als

-

Schalleistungspegel Lw, A (dB), oder

-

Schalldruckpegel in 1m Entfernung La, 1m (dB),

angegeben als Mittelungspegel LA, eq (dB)



Lärmquelle

Art des Emissions- pegels

Emissionspegel LA, eq (dB)
tagsüber / nachts

Gesamtanlage ohne innerbetrieblichem Verkehr (Radlader, LKW)

Lw, A

109 / 90

Doseure

Lw, A

92 / --

Förderband

Lw, A

85 / --

Trockentrommel mit Feuerung

Lw, A

102 / --

Brenner

Lw, A

103 / --

Entstaubung mit Gebläse

Lw, A

104 / --

Kamin

Lw, 1m

80 / 70

Heißluftelevator

Lw, A

96 / --

Fillerelevator

Lw, A

91 / --

Vibrationssieb

Lw, A

98 / --

Mischer

Lw, A

98 / --

Kompressor

Lw, A

96 / --

Thermalölerhitzer

Lw, A

90 / 90

Verladung

Lw, A

93 / --

Manipulation Radlader

Lw, A

103 / --

LKW - Entladezone (Mineralienboxen)

Lw, A

101 / --

Fahrweg 16 LKW/h, Teilstrecke 30m, 10km/h

Lw, A

87 / --

Fahrweg 32 LKW/h, Teilstrecke 30m, 10km/h

Lw, A

90 / --

Ausgeprägte Lärmspitzen im Sinne der ÖAL-Richtlinie Nr. 3/Blatt 1 seien bei bestimmungsgemäßem Betrieb der geplanten Asphaltmischanlage nicht zu erwarten. Die zu erwartenden spezifischen Immissionspegel aus der geplanten Asphaltmischmaschine allein sowie die zu erwartende Gesamtbelastung nach Inbetriebnahme der Mischanlage als Summenpegel seien als "Mittelungspegel LA, eq (dB)" für die ungünstigsten aufeinander folgenden 8 Stunden tagsüber bzw. die ungünstigste halbe Stunde nachts ermittelt worden. Im Ergebnis sei keine Veränderung des "energieäquivalenten Dauerschallpegels LA, eq" der örtlichen Verhältnisse (Ist-Situation) durch die Inbetriebnahme der geplanten Anlage in der betroffenen Nachbarschaft zu erwarten.

Als Unterlagen bezeichnet Dr. T. u.a. den "Report UBA-94-102, Judith Lang: 'Geräuschemissionen, Messung-Grenzwerte-Stand der Technik', herausgegeben vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, in Wien, November 1994", das "Computerprogramm 'IMMI 4' zur Berechnung von Schallimmissionen gem. ÖAL-Richtlinie Nr. 28" und "eigene Untersuchungen und Lärmmessungen an vergleichbaren Anlagen".

1.2.2. Das "Luftschadstoffgutachten" berechnet die Emissionen und Immissionen durch die luftfremden Stoffe Kohlenmonoxid (CO), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO2), Schwefeldioxid (SO2), Schwebstaub, Benzol (C6H6), Dieselrusspartikel, Benzo-(a)-pyren und Kohlenwasserstoffe (HC) "in Form des maximalen Halbstundenmittelwertes (HMWmax)". Für die Berechnung der maximalen Immission werde eine maximale Tagesproduktion von ca. 840 t (5,25 Volllaststunden) angenommen worden. Für die Berechnung der Immissionskonzentration werde das "LAGRANGE Programmsystem CARLAG 3.2 und DILAG 3.4" verwendet. Die Berechnung der atmosphärischen Ausbreitung erfolge mit einem "Teilchensimulationsmodell". Hierbei würden von einem festen Punkt im Raum (Immissionsort) Simulationsteilchen als Repräsentanten für einen Luftschadstoff in die Atmosphäre abgegeben. Die Teilchen seien so klein, dass sie den turbulenten Luftbewegungen exakt folgen könnten. Dies werde für eine große Anzahl von Teilchen durchgeführt, sodass aus der räumlichen Verteilung der Simulationsteilchen nach einer vorgegebenen Ausbreitungszeit ortsabhängig die Schadstoffkonzentration ermittelt werden könne. Die Ausbreitung von luftfremden Stoffen werde von der Austauschgröße der bodennahen Luftschichten bestimmt. Als Einflussgrößen seien daher die Windrichtung, die Windgeschwindigkeit, die Stabilität der bodennahen Luftschichten (gemäß der ÖNORM M 9440 in die Ausbreitungsklassen 2 bis 7 eingeteilt) sowie die Obergrenze der durchmischbaren Luftschicht (Mischungsschichthöhe) zu berücksichtigen. Alle Einflussgrößen würden sowohl durch die klimatische Situation eines Gebietes als auch durch kleinräumige orografische und verbauungsbedingte Unterschiede bestimmt.

Die Immissionsgrenzwerte der betrachteten luftfremden Stoffe unterschieden sich je nach Beurteilungszeitraum (Halbstundenmittelwerte, Tagesmittelwerte, Jahresmittelwerte), Beobachtungszeitraum (April bis Oktober bzw. November bis März) und Zone. Als Bewertungsgrundlagen seien die Immissionsgrenzwerte des Landes Steiermark sowie die gesamtösterreichischen Immissionsgrenzwerte herangezogen worden. Die Vorbelastung für den Errichtungsort der Betriebsanlage sei aus den Messdaten des automatischen Luftgütemessnetzes des Landes Steiermark, Messstelle Weiz und Hartberg (östliche- und südöstliche Steiermark) in Form eines HMWmax - ausgehend von in den Wintermonaten erfahrungsgemäß höheren Belastungen - abgeschätzt worden. Eine Abschätzung der Benzol-, Dieselrußpartikel-, Benzo-(a)-pyren und "VOC-Vorbelastung" habe mangels verfügbarer Daten nicht durchgeführt werden können. Die Verteilung der Windrichtungen sei gemäß dem automatischen Luftgütemessnetz des Landes Steiermark für den Auswertungszeitraum 1. Jänner 1996 bis 1. Jänner 1997 (Messstellen Weiz und Hartberg) entnommen worden.

Ausgehend von den Projektsunterlagen legt das Gutachten die für die Berechnung der Immissionsbelastung angenommenen Ausgangsparameter (Emissionsdaten) und die bei der Berechnung angewendete (mathematische) Berechnungsmethode für die prognostizierten KFZ-Fahrbewegungen dar. Drei Tabellen veranschaulichen die Ergebnisse der Berechnung der Zusatzbelastung (basierend auf HMWmax) der bodennahen Luftkonzentration an 20 planlich dargestellten Aufpunkten, die der Kfz-Verkehr am Betriebsgelände, die Freisetzungen des Kamins bei "Betrieb der Trockentrommel, Normallfall" sowie insgesamt der Kfz-Verkehr und die Kaminfreisetzung verursachen. In der letztgenannten Variante betrügen die Immissionswerte an den Aufpunkten (Punkte 16 bis 20) in den Wohngebieten (jeweils in µg/m3) für CO zwischen 12,8 und 119; für NO zwischen 3,04 und 12,9; für NO2 zwischen 7,12 und 17,4; für SO2 zwischen 2,00 und 18,7; für Staub zwischen 0,52 und 4,83; für Benzol zwischen 0,127 und 1,18; für Dieselrußpartikel zwischen 0,015 und 0,032; für Benzo-(a)-pyren zwischen 2,60 und 24,2 und für "VOC" zwischen 3,42 und 23,9.

Im Ergebnis (Seite 35) sei auch nach Realisierung des gegenständlichen Projekts mit keiner wesentlichen Verschlechterung der "Luftqualität (HMWmax)" in der relevanten Umgebung durch Kohlenmonoxid (CO), Stickstoffoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO2), Schwefeloxid (SO2) und Schwebstaub zu rechnen. Die berechneten HMWmax für Benzol (C6H6) lägen zum Teil weit unterhalb des von der Länderkommission für Immissionsschutz (des Landes Nordrhein-Westfalen) diskutierten Grenzwertes/Richtwertes für den Jahresmittelwert (JMW). Durch die Dieselrusspartikel und Benzo-(a)- pyren Emissionen sei zwar mit einer Erhöhung der Luftbelastung in der relevanten Umgebung (Aufpunkt) zu rechnen, der vom genannten Länderausschuss für Immissionsschutz angeführte "Grenzwert/Richtwert (JMW)" werde dabei aber nicht überschritten. Eine Berechnung der Gesamt-Kohlenwasserstoffe (VOC) sei zwar möglich, "eine Beurteilung aber weder möglich noch sinnvoll."

1.2.3. Das "Geruchsimmissionsgutachten" (nach "LAGRANGE-Programmsystem DILAG 3.4") berechnet die Geruchsimmissionen für verschiedene Ausbreitungssituationen in Form eines "Halbstundenmittelwertes (stationärer Wert)" sowie "des Spitzenwertes zur Charakterisierung der Fluktuationen" unter Berücksichtigung der relevanten Bebauungsstruktur in der Umgebung der Asphaltmischmaschine. Da eine Häufigkeitsverteilung der Ausbreitungsklassen für das Gebiet Weiz/Hartberg nicht vorliege, seien "alle Ausbreitungsklassen gemäß ÖNORM M 9440 bei zusätzlicher Variation der Windgeschwindigkeiten simuliert" worden. Es folgt eine Darstellung der meteorologischen Grundlagen (Ausbreitungsklassen und Mischungsschichthöhen), der Formel zur Berechnung der Konzentrationsspitze aus den maximalen HMW, den Parametern für die Ausbreitungssituationen (Ausbreitungsklassen 2 - labil - bis 7 - stark stabil), der Verteilung der Windrichtungen gemäß dem automatischen Luftgütemessnetz des Landes Steiermark vom Jänner 1996 bis Jänner 1997 (Messstellen Weiz und Hartberg) und die von der Geruchsquelle bei der Verladung angenommenen freigesetzten Geruchsemissionen. Bei der Berechnung sei die Reduktion der Geruchsemissionen durch den Einsatz von Reagenzien bzw. Gegenwirkstoffen berücksichtigt worden.

Die Immissionsberechnungen für die nächstgelegenen Anrainer hätten gezeigt, dass bei fast allen Ausbreitungsbedingungen auch bei Reduktion der Geruchsemissionen durch den Einsatz von Reagenzien bzw. Gegenwirkstoffen mit Geruchswahrnehmungen zu rechnen sein werde. Die Werte lägen bei labilen (AKl. 2) sowie leicht labilen (AKl. 3) Ausbreitungsbedingungen unterhalb bzw. an der Grenze der Geruchswahrnehmung. Bei neutralen bis stark stabilen Ausbreitungsbedingungen (AKl. 4 bis 7) sei mit gelegentlichen Geruchswahrnehmungen zu rechnen. Nach der Geruchsimmissions-Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen sei eine Geruchsbelästigung nur dann als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die relative Häufigkeit der Geruchsstunden in Wohn- und Mischgebieten 10 % übersteige. Die für die Geruchswahrnehmung im Bereich der südlichen Wohnliegenschaften erforderliche Windrichtung Nord trete ganzjährig mit einem geringen Prozentsatz von 6,3 % (inklusive gewichteten Kalmenanteil) auf, die relative Häufigkeit der Geruchsstunden sei somit kleiner als 10 %.

1.3. Die Beschwerdeführer legten in der Augenscheinsverhandlung ihrerseits Gutachten vor, und zwar ein Gutachten des Dipl. Ing. F. vom 15. August 1997 über die "umweltrelevanten Auswirkungen der luftverunreinigenden Emissionen einer Aufbereitungsanlage für bituminöses Mischgut" vor, demzufolge das eingereichte Projekt hinsichtlich der eingesetzten Anlagen und der Betriebs- sowie Emissionsdaten unvollständig sei. Insbesondere seien keine Angaben über Grund-, Zusatz- und Gesamtbelastung der Schadstoffe an den Einwirkungsorten für Kurzzeit- und Langzeiteinwirkungen, die von der Aufbereitungsanlage ausgingen, vorhanden.

1.4. Die Mitbeteiligte ergänzte in der Verhandlung die Angaben zum Projekt dahingehend, dass die ursprünglich zur Versickerung vorgesehenen gereinigten Abwässer nach dem Ölabscheider nicht zur Versickerung gebracht, sondern in die Ortskanalisation eingeleitet würden. Die Fläche für den Dieseltank und den Heizöltank werde überdacht ausgeführt. Der Bodenbelag werde mineralölbeständig und wasserundurchlässig ausgeführt und über den Mineralölabscheider einer näher genannten Marke entwässert. Die befestigte Fläche werde im Bereich der Dieseltankanlage (Zapfsäule) im Ausmaß von mindestens einem Meter über die Reichweite des Betankungsschlauches ausgeführt. Es würden nunmehr 100 kg Ölbindepulver vor Ort bereitgehalten. Die Beheizung der Bitumentanks und der bitumenführenden Rohrleitungen erfolge elektrisch, die Kommandozentrale der Mischanlage werde entsprechend einer planlichen Darstellung ebenerdig angeordnet. Für die erste Löschhilfe würden zusätzliche Handfeuerlöscher a 12 kg befestigt werden.

1.5. Die der Augenscheinsverhandlung beigezogenen Amtssachverständigen äußerten sich wie folgt:

1.5.1. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte aus, die gereinigten Wässer nach dem Mineralölabscheider und die anfallenden Sanitär- und Fäkalwässer würden nunmehr der öffentlichen Kanalisation zugeführt. Dem Projekt sei keine detaillierte Bemessung bzw. Dimensionierung von Anlagenteilen (Mineralölabscheider und Schlammfang) enthalten. Diese habe entsprechend der ÖNORM B 5101 zu erfolgen. Für die restlichen anfallenden Oberflächen- und Niederschlagswässer sei vorgesehen, dass sie zur Versickerung gebracht würden. Gegen die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Dieseltankanlage und einer Heizöltankanlage unter Einhaltung von bestimmten Auflagen bestünden keine Einwände.

1.5.2. Der lärmschutztechnische Amtsachverständige hielt fest, das vorgelegte Gutachten Dris. T. sei nachvollziehbar und schlüssig; aus der gegenständlichen Asphaltmischanlage sei keine Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse bei der Nachbarschaft zu erwarten. Auf Grund der Projektänderung (keine mineralölbeheizte Thermalölanlage in den Nachtstunden) falle dieser als lärmrelevanter Anlagenteil weg. Überschreitungen von zulässigen Spitzenpegeln seien ebenfalls nicht zu erwarten. Die Erstellung eines Amtsgutachtens sei daher entbehrlich.

1.5.3. Aus Sicht des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen bestehe bei projektgemäßer Ausführung der Anlage bei Einhaltung vorzuschreibender Auflagen kein Einwand gegen ihren Betrieb. Die Anlage falle unter die einjährige Überprüfungsfrist.

1.5.4. Der immissionstechnische Sachverständige führte aus, dass die nächsten Wohngebiete mehr als 500 m vom geplanten Anlagenstandort entfernt seien. Die Immissionsgutachten der Mitbeteiligten könnten nicht nachvollzogen werden, da das Land Steiermark noch nicht über die angewandten Rechenmodelle verfüge. Daher werde zur Immissionsabschätzung die ÖNORM M 9440 verwendet, welche allerdings bekanntermaßen höhere Immissionsbeträge ergebe, was für den Nachbarschutz nur von Vorteil sein könne. Nach der genannten ÖNORM seien für die vorgegebenen Massenströme an CO2 mit 13 kg/h und NO2 mit 2,1 kg/h eingesetzt worden. Die Berechnung ergebe für den "schlechtesten zu erwartenden Zustand (Ausbreitungsklasse)" eine maximale Immissionskonzentration an NO2 mit 0,01 mg/m3 und an CO mit 0,073 mg/m3. Die Immissionsgrenzwerte betrügen für NO2 0,2 mg/m3 und für CO 20 mg/m3. Daher erreiche auch bei einer eventuell anzunehmenden Vorbelastung in der halben Höhe des Immissionsgrenzwertes die Zusatzbelastung der projektierten Anlage nur ein marginales Ausmaß. Aus luftreinhaltetechnischer Sicht bestünden gegen die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Anlage bei projektgemäßer Ausführung keine Bedenken. Die Forderung der Nachbarn nach zusätzlichen klimatologischen Gutachten erscheine im Hinblick auf die nunmehr vorgelegten immissionstechnischen Gutachten nicht gerechtfertigt. Diese könnten als Grundlage für eine eventuell noch einzuholende amtsärztliche Stellungnahme herangezogen werden, womit die Forderung der Nachbarn nach einem toxikologischen Gutachten erfüllt werde.

1.6. Der Amtsarzt der BH erstattete am 16. September 1997 ein medizinisches Gutachten, dem zufolge weder aus lärmtechnischer Sicht noch auf Grund der aus dieser Anlage zu erwartenden Immissionen durch luftfremde Stoffe das Vorschreiben weiterer Auflagen notwendig bzw. mit einer Gesundheitsstörung oder unzumutbaren Belästigung zu rechnen sei. Die Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes Nordrhein Westfalen sei zwar Stand der Technik, aber als Richtlinie nur "bedingt heranziehbar". Wie der Sachverständige aus eigener Erfahrung wisse und ihm von Ortsansässigen berichtet worden sei, seien die Luftmesspunkte von Weiz und Hartberg nur sehr bedingt für die örtlichen Gegebenheiten heranzuziehen. Im "worst case", d.h. bei Kalmen oder sehr mäßigem NNW-Wind könnte es zu Geruchsimmissionen im Bereich der Anrainer kommen. Nach dem Gutachten des Büros S. erscheine dies jedoch auf Grund der herrschenden Westwetterlage als nicht sehr wahrscheinlich. Unter Zugrundenahme dieser Unterlagen sei daher mit keiner unzumutbaren Belästigung der Anrainerschaft durch Gerüche der Heißmischanlage zu rechnen.

1.7. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1997 nahmen die Beschwerdeführer zu den Privat- und Amtsgutachten Stellung und legten eine "lärmtechnische Stellungnahme" Dris. K., eine (weitere) "abgas- und immissionstechnische Stellungnahme" des Dipl. Ing. F. (vom 29. September 1997), eine "gutachterliche Stellungnahme zur Verhandlungsschrift der BH und zu den lufttechnischen Projekten des Büro S." des Prof. M., ein "hydrogeologisches Untersuchungsprogramm" eines Unternehmens für Hydrogeologie, Geometrie und Umwelt, sowie "eine gutachtliche Stellungnahme zu einem vorliegenden medizinischen Gutachten der BH" Dris. H. vor.

1.7.1. Die lärmtechnische Stellungnahme Dris. K. richtet sich vor allem gegen die Befundungen im Gutachten Dris. T. Insbesondere sei nicht ersichtlich, an welchen vergleichbaren Anlagen Dr. T. eigene Untersuchungen und Lärmmessungen durchgeführt habe, um welche Anlagen es sich dabei gehandelt habe, wie die Messungen durchgeführt und welche Ergebnisse dabei ermittelt worden seien. Gegen die Feststellung der derzeitigen Lärmsituation spreche, dass alle Wohnobjekte des Wohngebietes von der Bundesstraße einen (gegenüber dem vom Sachverständigen angenommenen repräsentativen Messpunkt) größeren Abstand als 15 m hätten. Der Messpunkt sei nicht wie die südlich der B 65 gelegenen Wohnobjekte durch eine Lärmschutzwand vom Verkehrslärm der B 65 geschützt. An den nördlichen Fronten der nördlich der B 65 gelegenen Wohngebäude seien die Geräusche von der B 65 durch die Gebäude selbst stark abgeschirmt. Während der Messung des Grundgeräuschpegels seien auf der B 65 laut beiliegendem Messprotokoll etwa 740 Kfz/h gezählt worden, d.h. etwa alle 5 sec sei ein Fahrzeug an der Messstelle vorbeigefahren. Dadurch sei der Grundgeräuschpegel an der nur 15 m von der B 65 entfernten Messstelle vom Verkehrslärm der Bundesstraße beeinflusst worden. Wegen der geringen Entfernung des Messpunktes von der B 65, des dort herrschenden relativ dichten Verkehrs und des Fehlens einer Abschirmung des Messpunktes von der Bundesstraße könne dieser Messpunkt im Hinblick auf den Grundgeräuschpegel und auf die Pegelspitzen in keiner Weise als für das gesamte Wohngebiet repräsentativ angesehen werden. Der Gutachter habe weder die Eingangsdaten für die Immissionsberechnung noch die Randbedingungen oder die Berechnungsmethode angegeben, sodass die ausgewiesenen Ergebnisse nicht überprüfbar seien. Für die Berechnung der zu erwartenden Lärmemission seien lediglich relevante Anlagenteile ohne Typenangabe und ohne Angabe schalltechnischer Daten aufgelistet. Aus diesen könnten somit Emissionsdaten nicht nachvollziehbar abgeleitet werden. Wie die Emissionsdaten (Schallleistungspegel) für die Manipulationen, Verladungen und LKW-Fahrten erhoben oder ermittelt worden seien, werde nicht erläutert. Die für eine Überprüfung der Berechnungen gemäß ÖAL-28 erforderlichen Daten, wie die genaue Lage und Höhe der Schallquellen, ihre Abstrahlcharakteristik, ihre Schallspektren, die Bodenverhältnisse zwischen Emissions- und Immissionsort, ob die Berechnung für eine Frequenz oder für mehrere Oktavbänder durchgeführt worden sei, könnten dem Gutachten nicht entnommen werden. Die Ergebnisse dieser Berechnung seien rechnerisch nicht überprüf- und nachvollziehbar. Es fehlten Angaben über den Charakter der zu erwartenden Geräusche, den zeitlichen Verlauf der Immissionen, die Frequenzzusammensetzung der Geräusche sowie die Höhe und Häufigkeit der Pegelspitzen, die z.B. durch Ladetätigkeiten und Materialmanipulationen (wie Anschlagen des Transportkübels) zu erwarten seien. Der Umstand, dass die Immissionen auch in der Früh ab 06:00 Uhr und am Abend ab 22:00 Uhr auftreten, müsste vom medizinischen Sachverständigen besonders beurteilt werden.

1.7.2. Nach der abgas- und immissionstechnischen Stellungnahme Dipl. Ing. F. könne die Anlage maximal 4.524 Stunden pro Jahr betrieben werden, wobei erfahrungsgemäß in der Praxis in den Monaten Jänner bis März kein Mischgut erzeugt werde, wodurch sich die mögliche maximale Betriebszeit auf 40 Wochen pro Jahr reduziere. Dies entspräche einer maximalen Betriebszeit von 3480 Stunden pro Jahr. Diese Jahresemissions- bzw. - immissionsbelastung der Nachbarn durch Luftschadstoffe, Geruch und Lärm sei projekttechnisch nicht dargestellt.

Dementsprechend fehle sie den Amtssachverständigen als Grundlage für ihre Beurteilung. Es könne demnach keine medizinische Langzeitbeurteilung abgeleitet werden. Hinsichtlich der Jahresemissions- und -immissionsbelastung ergäben sich unter Zugrundelegung der theoretischen maximalen Betriebszeit von 52 Wochen pro Jahr eine neunfache und - bezogen auf die praktisch maximale Betriebszeit von 40 Wochen pro Jahr - eine siebenfache Emissions- bzw. Immissionsbelastung verglichen mit der prognostizierten Jahresbetriebszeit von 500 Stunden. Es werde nicht entschieden, ob es sich bei der Behandlung der bitumendampfhältigen Abluft mit Geruchsneutralisationsmittel und Ableitung der Abluft über die Filteranlage und den Kamin ins Freie (in jenem Zustand der Mischanlage, bei dem die Trockentrommel stehe, demnach der Trockentrommelbrenner nicht in Betrieb sei und trotzdem bitumendampfhältige Luft anfalle) um eine gleichwertige Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 2 des BGBl. Nr. 489/1993 handle. Wenn die im genannten Gesetz angeführte Geruchsminderung eine thermische Zersetzung der Geruchskomponenten darstelle und das Geruchsneutralisationsmittel, wie im Projekt beschrieben, mit den Bitumendämpfen eine chemische Verbindung eingehe, sei daraus zu erkennen, dass beim Verfahren der Geruchsneutralisation der Massenstrom an Bitumendämpfen in der Abluft unverändert hoch bleibe und zusätzlich für die Bildung der chemischen geruchsneutralen Verbindung noch Neutralisationsmittel in der Immission hinzukämen, d.h. also eine Zunahme der Immission an organischen Komponenten bei Anwendung dieses Verfahrens gegeben sei. Die Gleichwertigkeit dieser Maßnahme im Sinne des genannten Gesetzes sei zu verneinen. Dieser Anlagezustand sei aus Sicht der medizinischen Auswirkung auf die Nachbarn nicht beurteilbar. Es könne zudem nicht aus einer Zonierung der Steiermärkischen Immissionsgrenzwerte-Verordnung aus dem Jahre 1983 abgeleitet werden, dass die Erhebung einer Grundbelastung für die Bewertung der Immissionseinwirkungen von Luftschadstoffen auf die Nachbarn außer Acht gelassen werden könne. Die erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung der Nachbarschaftseinwirkungen aus medizinischer Sicht könnten dem eingereichten Projekt sowie dem Befund und dem Gutachten der technischen Amtssachverständigen nicht entnommen werden. Auch hätte das lufttechnische Projekt keine Angaben über die Häufigkeit des Auftretens der Immissionen über den Zeitraum einer Einwirkungsperiode, wie z.B. eines Betriebsjahres, enthalten, sodass der medizinische Sachverständige die Langzeiteinwirkung nicht habe beurteilen können.

1.7.3. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des Prof. M. "verifiziere" diese nicht die konkreten Ergebnisse, sondern "diskutiere" die Voraussetzungen und methodischen Ansätze. Aussagen und Ermittlungen über die Einwirkungen auf die Nachbarn, welche nur auf der Basis von Modellrechnungen, ohne Begehung, Beobachtung und gezielte Messungen am Standort erhoben worden seien, seien "nicht zu verantworten". Die atmosphärischen Bedingungen besonders der bodennahen Luftschichten seien zu variabel, um ohne eine fundierte Standortanalyse auszukommen. Nur wenn sich mit Sicherheit feststellen lasse, dass man mit den Immissionswerten weit unter dem Grenzwert (z.B. unter 3 %) zu liegen komme, sei es nicht notwendig, auf konkretes Datenmaterial vom Standort aufzubauen. Die "SO2 Immissionen für den Kfz-Verkehr und die Kaminfreisetzung" lägen bereits bei 19% des Grenzwertes. Die Annahme einer neutralen Schichtung für die Begutachtung (welche sich aus der Summe der stabilen Ausbreitungsbedingungen und dem schwachem Wind für den KFZ-Verkehr einerseits und den leicht labilen Ausbreitungen bei der Kaminfreisetzung andererseits ergäben), könne für beide Situationen (KFZ-Verkehr und Kaminfreisetzung) eine geringere Konzentration ergeben; damit könne die Summenwirkung geringer ausfallen. Die Annahme der Mischungsschichthöhe mit 1000 m sei für neutrale Schichtungen richtig, doch würden "Schadstoffe bis 1000 m über Grund gemischt werden, was für keine Situation der schlechteste Fall sein könne und zur Abschätzung der maximalen Emissionskonzentration unverständlich" sei. Ebenso stelle sich die Frage nach der Häufigkeit bodennaher Inversionen und Kalmen. Zudem sei die Übertragung der Windrichtungshäufigkeitsverteilung aus Hartberg oder Weiz nicht zulässig. Auf Grund der sehr einfachen Bedingungen (eben homogenes Windfeld, Turbulenzparametrisierung nach Ausbreitungsklassen der ÖNORM M 9440) ergebe sich kein methodischer Gewinn durch die Anwendung eines massenkonsistenten Windfeldes und eines Partikelmodells. Wie die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) in einem Modellvergleich basierend auf internationalen Datensätzen gezeigt habe, "unterschätzt der verwendete Modellansatz bei Kaminfreisetzung systematisch im Vergleich mit Tracerdaten". Der ÖNORM Gauss-Ansatz habe hingegen eine Tendenz zur Überschätzung. Zudem wäre eine Betrachtung von Monats- oder Jahresmittelwerten für die medizinische und vegetationsökologische Beurteilung erforderlich. Dies könne aber nur auf Basis einer standörtlich erhobenen Ausbreitungsklimatologie durchgeführt werden. Im Falle der Geruchsbegutachtung sei eine Betrachtung der Kombinationen Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Ausbreitungsklasse vorgenommen worden. Bei neutralen bis stabilen Ausbreitungsklassen (AKl. 4 bis 7) hätten die Geruchsemissionen allgemein zugenommen; diese seien besonders in größerer Entfernung wirksam. Diese stabilen Situationen mit geringen Windgeschwindigkeiten seien meist mit bodennahen Inversionen verbunden. Die Durchführung einer Betrachtung der Inversionshäufigkeit aus vor Ort erhobenen Daten erscheine notwendig.

1.7.4. Dr. H. beurteilte in seiner Stellungnahme das medizinische Gutachten als "in sich, basierend auf den zu Grunde gelegten technischen Daten", schlüssig und richtig. Die zu Grunde liegenden technisch errechneten Immissionsdaten (Luftschadstoffe, Geruch, Lärm, Grundwasser) hätten aber auf Grund der jeweiligen fachlichen Stellungnahmen erhebliche grundsätzliche Mängel einzelner Berechnungsfaktoren aufgewiesen, sodass sich die real zu erwartenden Immissionen um mehrere ganzzahlige Faktoren ändern könnten und daher derzeit medizinisch nicht zu beurteilen seien. Damit ergebe sich ein völlig anders gestaltetes Immissionsszenario, das einer medizinischen Beurteilung zuzuführen sei. Aus umwelthygienischer und umweltmedizinischer Sicht sei eine entsprechende Einstufung der Immissionen (Schall, Schadstoff, Geruch, Trinkwassergefährdung) hinsichtlich der gesundheitlichen Schädigung bei kurz- oder langzeitiger Einwirkung basierend auf den vorliegenden Daten zum gegebenen Zeitpunkt nicht möglich.

1.7.5. Das "hydrologische Untersuchungsprogramm" des näher bezeichneten Unternehmens stellt die geologischen Verhältnisse am Standort der geplanten Anlage dar. Bodenaufschlüsse, welche auf den umliegenden Grundstücken durch die Boden- und Materialprüfstelle der Landesbaudirektion des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zur Baugrundbeurteilung durchgeführt worden seien, gäben Aufschluss über den Aufbau des Talbodens des im Feistritztal gelegenen Betriebsortes. In der Folge wird ein zahlreiche Punkte umfassendes Untersuchungsprogramm aufgestellt, das für die Beurteilung der Umweltrelevanz der geplanten Asphaltmischanlage in hydrogeologischer Hinsicht zum Schutz der unterliegenden Hausbrunnen notwendig sei.

1.8. Mit Schreiben vom 14. November 1997 führte der lärmtechnische Amtssachverständige zur lärmtechnischen Stellungnahme Dris. K. (siehe Punkt 1.7.1.) aus, dass eine nochmalige, umfassende Überprüfung die Schlüssigkeit des Gutachtens Dris. T. (als Bestandteil des Projekts) bestätigt habe. Ein Überschreitung der dort festgestellten Werte werde es nur dann geben, wenn die im Projekt angenommenen Emissionen nicht eingehalten würden. Von dieser Situation könne jedoch nicht ausgegangen werden, da die im Gutachten Dris. T. (in der Tabelle 4 - siehe Punkt 1.2.1.) angegebenen zu erwartenden Emissionspegel der zu errichtenden Asphaltmischmaschine auch der "ha. Erfahrung" entsprächen.

1.9. Die Mitbeteiligte legte am 27. November 1997 eine Replik des Büros S. zu den Ausführungen des Gutachters Prof. M. (siehe Punkt 1.7.3.) vor. Danach seien ursprünglich sowohl für die KFZbedingten Emissionen als auch für die Emissionen aus dem Betrieb der Trockentrommel lediglich die zu erwartenden maximalen Halbstundenmittelwerte berechnet worden. Für derartige Prognoserechnungen sei "bekanntlich" eine detaillierte meteorologische Charakterisierung des relevanten Standortes nicht erforderlich. Wie sich auf Grund der durchgeführten Ausbreitungsrechnungen ergeben habe, seien die prognostizierten Zusatzbelastungen bei den relevanten Anrainern derartig gering, dass aufwändige Analysen keine nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisse geliefert hätten, um die geplante Betriebsanlage sowohl aus lufttechnischer als auch aus medizinischer Sicht bewerten zu können. Hinsichtlich der Geruchsbelastung sei die gegenständliche Betriebsanlage insgesamt nur 500 Stunden pro Jahr in Betrieb. Dies bedeute, dass es bereits auf Grund dieser Tatsache theoretisch höchstens in 5,7 % der Jahresstunden zu Geruchsempfindungen an einem bestimmten Ort (Aufpunkt) kommen könne. Auf Grund der zeitlich und räumlich variablen, meteorologischen Ausbreitungsbedingungen werde der Prozentsatz der tatsächlichen Geruchsempfindungen noch weit unterhalb dieses Wertes liegen. Wegen der zu erwartenden äußerst geringen Zusatzbelastung durch Geruchsimmissionen könne die Erhebung der Vorbelastung entfallen. Die maximalen Halbstundenmittelwerte ergäben sich für bodennahe Quellen (KFZ-Verkehr) bei stabilen Ausbreitungsbedingungen, während bei der Kaminfreisetzung die leicht labilen Ausbreitungsbedingungen zu den maximalen Belastungen führten. Da für die Berechnung der maximal zu erwartenden Zusatzbelastung für die relevanten Anrainer beide Situationen (KFZ-Verkehr und Kaminfreisetzung) gleichzeitig zu betrachten seien, sei als vernünftiger Kompromiss die neutrale Ausbreitungsklasse gewählt worden. Eine systematische Variation der Ausbreitungsbedingungen hätte keine weiteren medizinisch relevanten Aufschlüsse über die gegenständliche Betriebsanlage gebracht. Der Einfluss der Mischungsschichthöhe auf die berechneten Konzentrationen sei, da es sich im gegenständlichen Fall um kein stark gegliedertes Gelände handle, als gering einzustufen. Die Hauptgründe für die Wahl des LAGRANGE Programmsystems seien, dass dieses die Bebauungsstruktur (Asphaltmischanlage, Kiesboxen) besser berücksichtige; dies sei speziell im Nahbereich der Anlage von erheblicher Bedeutung, weil diese die Ausbreitung der luftfremden Stoffe signifikant beeinflusse. Zudem sei eine modellmäßige Beschreibung von Kfzbedingten Emissionen/Immissionen (Linienquelle) durch den Gauss-Ansatz nicht mehr vernünftig möglich. Derartige Fragestellungen ließen sich nur mehr mittels numerischer Modelle durchführen.

Untersuchungen, ob der verwendete Modellansatz nach LAGRANGE die gemessenen Daten systematisch unterschätze, seien bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen und daher (nach Rücksprache mit der ZAMG entgegen den verwiesenen Quellenangaben des Prof. M.) noch nicht publiziert. Bereits aus der Betrachtung der zu erwartenden maximalen Halbstundenmittelwerte bei den relevanten Anrainern folge, dass die berechneten Werte mit genügendem Sicherheitsabstand unterhalb der Grenzwerte lägen. Aufwändige Analysen betreffend des Standortes der geplanten Betriebsanlage seien jedoch für die Beurteilung der Auswirkungen nicht zielführend und daher als unzweckmäßig zu qualifizieren.

1.10. Mit Schreiben vom 19. Jänner 1998 erstattete der Amtssachverständige Dr. S., Fachabteilung 1a/Luftgüteüberwachung beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, zu den bisherigen Ausführungen der Amtssachverständigen in der Augenscheinsverhandlung, den "lufttechnischen Projekten" des Büro S., zur abgas- und immissionstechnischen Stellungnahme des Dipl. Ing. F. vom 29. September 1997 und zur gutachterlichen Stellungnahme des Prof. M. (nach kurzer Zusammenfassung der einzelnen Stellungnahmen) das folgende Gutachten (auszugsweise):

"3. Bewertung der Unterlagen

Aus den unter Punkt 2 angeführten Beurteilungsunterlagen sind einige Punkte als offene Fragen hervorzuheben:

a)

Beurteilung der Emissions-Istsituation

b)

Beurteilung der emissionsklimatischen Situation

c)

Berechnung der maximal zu erwartenden Immissionen

Seitens des emissionstechnischen Amtssachverständigen wurde im Verfahren darauf hingewiesen, dass der Raum G sich in der Zone 1 nach der Immissionsgrenzwerte-Verordnung LGBl. 5/1987 befindet. Dies hat insofern Auswirkungen, als in der Verordnung für Zone 1-Gebiete, was Schwebstaub und SO2 betrifft, strengere Grenzwerte festgelegt sind.

Was NO2 und NO anbelangt, so gibt es innerhalb der Zonen wiederum keinerlei Unterschiede bei den Grenzwerten.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass nach dem mit 1. April 1998 in Kraft tretenden IG-Luft, BGBl. 115/1997, ein NO2- Grenzwert für die halbe Stunde von 0,2 mg/m3 ein ebenso hoher Wert für Schweldioxid sowie ein Staubtagesmittelgrenzwert von 0,15 mg/m3 in gewerblichen Verfahren bindend zu Grunde zu legen sein werden.

Seitens Dipl. Ing. F. wurde in seinem Gutachten angemerkt, dass sehr wohl die Immissionsistsituation durch die Emissionen der A2 und der B 65 bestimmt ist. Diese Situation hätte in eine immissionsseitige Beurteilung jedenfalls einfließen müssen.

Nach dem KFZ-Emissionskataster Steiermark, erstellt von der TU Graz, Prof. Pischinger im Auftrag der Fachabteilung Ia, 1997, ist im gegenständlichen Teilstück der B 65 ein durchschnittlicher Verkehr von 4.118 PKWs und 602 LKWs pro Richtungsfahrt und Tag angegeben. Auf der A2 betragen die jeweiligen Werte 7.612 PKWs und

1.138 LKWs. Daraus errechnen sich folgende Emissionen in kg/Stunde und Kilometer:

 

B65

A2

CO

0,67

2,35

NOX

0,62

1,67

HC

0,114

0,232

Partikel

0,0254

0,063

SO2

0,024

0,059

Benzol

0,0048

0,0097

Unter Anwendung des Highwaymodells könne sich nunmehr auf Basis der Emissionsdaten maximale Immissionen errechnen lassen. Sie betragen in unmittelbarer Nähe der Autobahn (Entfernung der genannten Straßen bis ca. 100 m) 0,08 mg/m3 als Halbstundenmittelwert (gesamtes NOX als NO2). Die übrigen Schadstoffe verhalten sich anteilsmäßig. Im Bereich der Wohnnachbarschaft sind die Werte noch deutlich niedriger.

Dies heißt wiederum, dass die vom Büro S. als Immissionsistbelastung angegebenen Werte, nämlich CO 4,7 mg/m3; NO 0,2 mg/m3; NO2 0,1 mg/m3; SO2 0,07 mg/m3; Staub 0,4 mg/m3 (jeweils gerundet) deutlich zu hoch angesetzt wurden.

Zur meteorologischen immissionsklimatischen Situation der Gegend sei Folgendes ausgesagt:

Trotz Urgenzen bei der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik konnten standortbezogene Daten nicht vorgelegt werden. Auf Grund der örtlichen Lage und der topographischen Verhältnisse vor Ort ist aber auszusagen, dass sie sich der Talorientierung stark anpassen. Dies wird auch durch die im Auftrag der Fachabteilung Ia von der ARGE L erarbeiteten Klimaeignungskarte der Region Fürstenfeld-Fehring belegt, die in die digitaler Form und analog aufliegt.

Demnach sind beim Überwiegen von Kalmen (vor allem im Winterhalbjahr) am gegenständlichen Standort insbesondere West- bzw. Ostwinde zu erwarten, wobei im Sommerhalbjahr die Windgeschwindigkeiten bzw. die Ostkomponenten höher sind bzw. stärker in den Vordergrund treten.

Von Prof. M. wird, was Ausbreitungsmodelle anbelangt, wie erwähnt bemängelt, dass vom Büro S das LAGRANGE-Modell und nicht die ÖNORM M 9440 angewendet wurde. Dieses Argument ist natürlich je nach Projekt austauschbar. Nimmt man die ÖNORM als Modellansatz und berechnet damit die im Bereich der nächsten Wohnnachbarschaft zu erwartenden maximalen Immissionskonzentrationen, so ist festzuhalten, dass in einer Entfernung von 400 bis 500 m (NO2) alle möglichen Maximalwerte, unabhängig von der jeweiligen Ausbreitungsklasse, im Bereich von 10 mg bzw. darunter liegen.

Dies heißt, dass eine Diskussion des Modellansatzes und auch eine Diskussion der meteorologischen Voraussetzungen bei der Beurteilung der gegenständlichen Betriebsanlage als unnötig zu bezeichnen sind, da unabhängig vom jeweiligen Modellansatz die durch die Anlage verursachten Emissionskonzentrationen jedenfalls als äußert gering zu bezeichnen sind.

Sie werden, bis auf die unmittelbare Nähe der Betriebsanlage, keinesfalls die Nachweisbarkeitsgrenze erreichen bzw. überschreiten.

4. Zusammenfassung

Die Betriebsanlage ... wird unter der Voraussetzung des konsensgemäßen Betriebes emissionsseitig keinesfalls Auswirkungen zeigen, die die Überschreitung von Emissionsgrenzwerten verursachen würden. Es ist sogar zu erwarten, dass sich die Einwirkungen im Bereich der messtechnischen Nachweisbarkeitsgrenze bewegen werden.

Was die Geruchseinwirkungen anbelangt, so ist nicht zu erwarten, dass Gerüche in der Größenordnung von 10 % der Zeit oder mehr im Bereich der Wohnnachbarschaft auftreten, zumal die immissionsklimatischen Voraussetzungen ein überwiegendes Auftreten von Nordwinden (die Nachbarn befinden sich in Südsektoren der Anlage) als nicht realistisch erscheinen lassen.

Dem Betrieb der Anlage kann daher aus der Sicht des Immissionsschutzes zugestimmt werden."

1.11. Der Amtsarzt der BH führte in seiner ergänzenden Stellungnahme am 2. Februar 1998 im Wesentlichen aus, dass sich auf Grund des Gutachtens Dris. S., aber auch der Stellungnahme des immissionstechnischen Amtssachverständigen keine Änderungen seines Gutachtens vom 16. September 1997 ergebe.

1.12. Mit Note vom 12. Februar 1998 brachte die Mitbeteiligte die in der Augenscheinsverhandlung genannten Projektänderungen der BH schriftlich zur Kenntnis.

1.13. Mit Schreiben vom 20. Februar 1998 erstattete Dr. Z., Fachabteilung IIIa/Wasserversorgung beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, zu den Einwirkungen auf das Grundwasser eine "hydrogeologische Stellungnahme". Danach lasse laut den Projektunterlagen und der Mitteilung der BH der technische Standard der Anlage keine negative Beeinflussung der Grundwasserqualität erwarten. Die Versickerung der Meteorwässer der Betriebsflächen (Zubringerverkehr und Betriebsverkehr) über Grünflächen entspreche dem Stand der Technik bzw. den Gepflogenheiten bei Verkehrsflächen (von Gemeindewegen bis Autobahnen). Das Schutz- bzw. Rückhaltevermögen und "die Abbauwirkung des Bodens (senso strictu)" von Schadstoffen aus dem Straßenverkehr seien für den Grundwasserschutz ausreichend. Allfällige qualitative Einwirkungen auf das Grundwasser, die trotz der zuvor aufgezeigten Schutzwirkung des Bodens mit Vegetationsdecke (Grünland) einträten, seien im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 im Rahmen der Geringfügigkeit zu sehen. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers sei bei einer derartigen Entwässerung der Verkehrsflächen nicht zu erwarten. Allfällige Unfälle mit Kraftfahrzeugen, die zum zeitlich und örtlich beschränkten Austritt von Treibstoffen führten, könnten und müssten sofort behoben werden. Hiefür sei es notwendig, Ölbindemittel am Betriebsort bereit zu halten. Bei Einhaltung näher ausgeführter, aus hydrogeologischer Sicht erforderlicher Maßnahmen sei keine Beeinträchtigung des Grundwassers zu erwarten. Daher erübrige sich die Durchführung einer Grundwasseruntersuchung im Sinne und im Umfang des von den Beschwerdeführern beigebrachten hydrogeologischen Untersuchungsprogramms. Der Umfang der geforderten Untersuchung erscheine im Hinblick auf das Gefährdungspotenzial der geplanten Anlage unter Berücksichtigung der kürzesten Distanzen von ca. 400 m zwischen dieser und den Hausbrunnen unzumutbar. Entsprechend den Strömungsverhältnissen des Grundwassers in Verbindung mit der Position der Hausbrunnen und der geplanten Asphaltmischanlage lägen die gegenständlichen Hausbrunnen nicht im Abstrombereich des Grundwassers. Die Beeinflussung der Hausbrunnen durch die Asphaltmischanlage sei daher auch auf Grund der Strömungsverhältnisse des Grundwassers im Zusammenhang mit der Lage der Nassbaggerung G (Schottergrube 3) nicht zu erwarten.

1.14. Im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten die Beschwerdeführer mehrere gleich lautende Stellungnahmen vom 27. Februar 1998, in der sie im Wesentlichen ihre Einwände durch Wiedergabe ihrer bereits vorgelegten Gutachten zusammengefasst wiederholten, "ohne im Sinne der Spruchpraxis des VwGH dem ASV auf gleicher fachlicher Ebene begegnen zu müssen".

1.15.1. Zu diesen Stellungnahmen äußerte sich der Amtssachverständige Dr. S. (siehe Punkt 1.10.) am 5. März 1998 dahingehend, der Kfz-Emissionskataster basiere auf offiziellen Zählstatistiken, die u.a. in den Fachdienststellen vorlägen. Die Klimaeignungskarten seien von der Fachabteilung Ia in Auftrag gegeben und stellten eine Basis für die Beurteilung von Siedlungsgebieten der Steiermark hinsichtlich ihren naturräumlichen Voraussetzungen dar. Diese Klimaeignungskarten lägen sowohl in analoger als auch zum Teil in digitaler Form auf und seien jederzeit einzusehen. Es gebe verschiedenste Möglichkeiten der Modellierung von Ausbreitungssituationen und damit der Beurteilung von zu erwartenden Immissionen, die jeweils verschiedenen Voraussetzungen unterlägen. Auf Grund der sehr geringen zu erwartenden Zusatzbelastungen habe sich nicht die Forderung nach meteorologischen Messungen bzw. nach Immissionsistsituationserhebungen vor Ort ergeben. Die Zusatzbelastung für Staub läge lediglich in einer Größenordnung von ca. 5 µg/m3, eine Größenordnung, die messtechnisch nicht mehr nachzuweisen sei.

1.15.2. In einer Note, bei der BH eingelangt am 11. März 1998, führte der lärmtechnische Sachverständige zur Stellungnahme der Beschwerdeführer aus, die zur Beurteilung der Lärmemissionen vorliegenden Grundlagen und Befunderhebungen im Gutachten Dris. T. seien ausreichend; weitere Erhebungen seien nicht erforderlich.

2.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 16. März 1998 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 74 und 77 in Verbindung mit § 359 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 63/1997, im Zusammenhalt mit § 93 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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