RS OGH 1996/4/23 10ObS2061/96b, 10ObS2391/96g, 10ObS2306/96g, 9ObA154/98g, 8ObA227/98k, 10ObS167/99b

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Norm

ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 A
ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §273 Abs3
ASVG §253d
ASVG §270

Rechtssatz

Mit der durch die 51. ASVG-Nov ab. 1.7.1993 eingeführten vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253 d ASVG) wurde eine neue Leistung der Pensionsversicherung geschaffen, die jedoch weitgehend die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 4 ASVG (aF) und Berufsunfähigkeitspension gemäß § 273 Abs 3 ASVG (aF) zu einer vorzeitigen Alterspension zusammenfaßt, wobei jedoch sowohl hinsichtlich Wartezeit und Anfallsalter bedeutsame Unterschiede zu den übrigen vorzeitigen Alterspensionen bestehen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2061/96b
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 ObS 2061/96b
  • 10 ObS 2306/96g
    Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2306/96g
    nur: Mit der durch die 51. ASVG-Nov ab. 1.7.1993 eingeführten vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253 d ASVG) wurde eine neue Leistung der Pensionsversicherung geschaffen, die jedoch weitgehend die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 4 ASVG (aF) und Berufsunfähigkeitspension gemäß § 273 Abs 3 ASVG (aF) zu einer vorzeitigen Alterspension zusammenfaßt. (T3)
  • 10 ObS 2391/96g
    Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 ObS 2391/96g
    nur: Mit der durch die 51. ASVG-Nov ab. 1.7.1993 eingeführten vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253 d ASVG) wurde eine neue Leistung der Pensionsversicherung geschaffen. (T1) Beisatz: Diese Bestimmung gilt gemäß § 270 ASVG auch in der Pensionsversicherung der Angestellten. (T2)
  • 9 ObA 154/98g
    Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 154/98g
    nur T3
  • 8 ObA 227/98k
    Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObA 227/98k
    Auch; nur T1; Beisatz: Bei der Änderung des Versicherungsfalles der Berufsunfähigkeit (idF der 39. ASVG-Novelle) durch die 51. ASVG-Novelle mit Wirkung vom 1.7.1993 ist der Begriffskern der Berufsunfähigkeit (Invalidität) unverändert geblieben. (T4)
  • 10 ObS 167/99b
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 167/99b
    Vgl auch; Beisatz: Durch die 51. ASVG Nov (BGBl 1993/335) wurde die bisher vorgesehene Konversion von einer Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension in eine normale Alterspension aus dem Dauerrecht eliminiert. Dies bedeutet, daß seither eine Umwandlung einer Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension in eine Alterspension auf Antrag zwar möglich ist, die bisherige Höhe der Leistung aber nicht mehr geschützt ist. Allerdings ist aufgrund des Übergangsrechtes (§ 551 Abs 10 ASVG) bei Invaliditätspensionen bzw Berufsunfähigkeitspensionen mit einem Stichtag vor dem 1. 7. 1993 die bisherige Rechtslage weiterhin anzuwenden. (T5) Beisatz: Durch die Umwandlung einer Invaliditätspension in eine Alterspension wird kein neuer Stichtag ausgelöst, sondern es ist für die Berechnung der 10-Jahresfrist weiterhin immer von dem durch den seinerzeitigen Pensionsantrag, der zur Bewährung der Leistung führte, ausgelösten Stichtag auszugehen. (T6)
  • 10 ObS 328/00h
    Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 ObS 328/00h
    nur T1; Beisatz: Gleichzeitig wurde § 273 Abs 3 ASVG ersatzlos aufgehoben. (T7)
  • 10 ObS 7/01d
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 10 ObS 7/01d
    nur T3
  • 10 ObS 22/01k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 ObS 22/01k
    nur T3; Beisatz: Die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wurde durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 mit Ablauf des 30.6.2000 wieder aufgehoben. (T8) Beisatz: Die Z 5 des § 253d Abs 1 ASVG wurde durch die 54. ASVG-Novelle (ASRÄG 1997) mit Geltung ab 1. 1. 1998 angefügt. (T9)
  • 10 ObS 127/01a
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 127/01a
    Auch; nur T3; Beis wie T8
  • 10 ObS 43/01y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2001 10 ObS 43/01y
    Auch; nur T1; Beisatz: Während für die Leistung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) zunächst mit der Vollendung des 55. Lebensjahres ein einheitliches Anfallsalter für Männer und Frauen vorgesehen war, wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 das Anfallsalter für Männer auf das vollendete 57. Lebensjahr hinaufgesetzt, während für weibliche Versicherte die Vollendung des 55. Lebensjahres weiterhin ausreichte. (T10); Veröff: SZ 74/116

Schlagworte

Ergangen zu §§ 255 Abs 4 und 273 Abs 3 ASVG idF vor der 51.ASVG-Nov.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102464

Dokumentnummer

JJR_19960423_OGH0002_010OBS02061_96B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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