Norm
GmbHG §52Rechtssatz
Mit Abschluß des Übernahmsvertrags - hier eines Sacheinlagevertrags - erwirbt die Gesellschaft unter dem Vorbehalt des Wirksamwerdens der Kapitalerhöhung durch Eintragung des Erhöhungsbeschlusses im Firmenbuch einen klagbaren Anspruch auf Leistung der für die Kapitalerhöhung übernommenen Einlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103897Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.10.2014