Norm
WEG 1975 §1 Abs3Rechtssatz
Der Umstand, daß bei der Nutzwertfestsetzung auch sogenannte Substandardwohnungen im Sinne des § 1 Abs 3 WEG 1975 bei der Ermittlung des Gesamtnutzwertes der Liegenschaft zu berücksichtigen sind und daß daher für diese Objekte gleichfalls ein Nutzwert festzustellen ist (5 Ob 126/95), ändert nichts daran, daß an diesen Objekten in der Folge Wohnungseigentum nicht begründet werden kann. Es handelt sich dabei eben um Wohnungen, die bloß im schlichten Miteigentum der Liegenschaftseigentümer stehen können und über deren Nutzungsmöglichkeit das Wohnungseigentumsgesetz ohnedies Vorsorge getroffen hat (vgl § 20 WEG); unter ausdrücklicher Ablehnung von Heindl in WoBl 1995, 38 (39).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097554Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0050OB00138_9500000_002