Norm
JN §28Rechtssatz
Die Parteieneinigung auf die Streitschlichtung durch die Behörden eines bestimmten Staates darf nicht zu einer Beeinträchtigung der Interessen dieses Staates durch Belastung mit Angelegenheiten führen, an deren Regelung kein einleuchtendes Interesse erkennbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103599Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0010OB02034_96S0000_002