Norm
ABGB §94Rechtssatz
Zu den Privatentnahmen des Unterhaltspflichtigen zählen nicht nur Barentnahmen, sondern auch sonstige Entnahmen, wie etwa bei Verwendung eines Personenkraftwagens für private Zwecke die darauf entfallenden Anteile.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103608Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009